Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

wenn man aus einem solchen Geschäft profitiert hat, so frägt 
niemand nach der -Kompetenz. Nach der Kompetenz wird mir 
gefragt, wenn es schief gegangen ist. Ich glaube, nrit vollern 
Rechte sagen, zu können, daß hier — was Walser anbetrifft 
— von der Erfüllung des Tatbestandes des Betruges nicht 
die Rede sein kann. Nun hat der Herr Staatsanwalt suchen 
und finden wollen, der darin bestanden hätte, man habe aus 
diese Weise den Berwaltiingsrat bezüglich des Kontrollrechtes 
betrogen. Ja, meine Herren, der Walser hat nach dieser 
Richtung hin sich gar nichts vorzustellen gebraucht, darüber 
hüt er sich gar keine Gedanken gemacht. Das konnte er ruhig 
dein Verantivortlichen Leiter überlassen. Er war ja selber 
Mitglied der Kontrollstelle. Das muß man nehmen nicht wie 
es sich am grünen Tische präsentiert unter der kundigen 
Hand eines Staatsanwaltes, sondern ivie es ini Leben 
draußen ist. Da möchte ich doch sagen, glauben Sie, das; eiu 
Laienmitglied einer -Kontrollstelle sich das ganze Jahr als 
Kontrolleur betrachtet; das fällt ihm gar nicht ein. Er meint 
vielmehr dann zu handeln, wenn er gerufen wird, die Kon 
trolle vorzunehmen, aber nicht quasi die Oberaufsicht über 
die Geschäftsführung des Institutes auszuführen. Wenn 
man, wie es hier noch der Fall ist, die Ostschweizerische 
Treuhandgesellschaft als Mitglied der Kontrollstelle bestellt 
hat, ist es doch einleuchtend, das; sich der andere — der 
Laie — außerdem über seine Bedeutung und Obliegenheiten 
als Mitglied gegenüber der Ostschweizec. Treuhandgesellschaft 
nicht allzugroße Gedanken macht, weil er sich seiner Unbe 
deutendheit und Zwecklosigkeit gegenüber dieser Anstalt voll 
ständig bewußt ist. Ich bin auch Mitglied- einer Bankbehörde, 
einer Kantonalbank und weiß' wie es mit der Kontrolle eines 
Bankbetriebes ist. Im einzelnen, in den Details --- das weiß 
doch jeder, .der Buchhaltung ex professo abgibt — das; der. 
der - nicht speziell Buchsachverständiger ist, eigentlich nicht 
sehr viel.ausrichten kann.und nicht sehr viel Bedeutung hat, 
was die Kontrolle anbelangt. Sonst hat sie- natiirlich schon 
eine gewisse Bedeutung, aber gerade mit Be,zug auf die 
näheren Einzelheiten ist man sich bewußt, daß- es bestimmter 
Fähigkeiten und Kenntnisse -bedarf und wer die nicht hat, 
dessen, Kontrolle ist eigentlich eine wertlose-Formalität, über 
die der Kontrollierte im Grunde genommen hineinlacht., wenn 
der Kontrolleur wieder zur Türe hinausgegangen ist. Da 
rüber sollte man sich klar sein. So waren auch die Verhält 
nisse bei der Landesbank, und. Walser hatte vollkommen recht, 
wenn er die Wahl nicht annehmen wollte, weil er sich dachte, 
was. will ich. kontrollieren, was verstehe ich davon:, er hat 
diese.Stelle nicht gesucht. Nun, weil ich gerade an dieser 
Kontrollstelle bin, möchte ich noch ein Wort sagen zum Ver 
suche des Staatsanwaltes, seine heutige Klage nochmals zu 
erweitern. Er hat heule morgen zum Gegenstand der Klage 
gemacht, den Tatbestand des. Amtsmißbrauches nach 8 101 
des St. G. Meine Herren, ich.konstatiere zunächst,, daß in 
der Strafeinleitungsschrift des Staatsanwalts, die vor Ge 
richt verlesen worden.ist, dieser Tatbestand nicht enthalten 
ist und es ist.auch kein- Nachtrag gemacht worden. Ich be 
streite die Zulässigkeit im Vortrag vor Gericht, noch einen 
solchen Tatbestand neu.beizufügen. Es kann das auch- nicht 
zulässig sein, weil sonst -die Verteidigung in ihrem Rechte 
offensichtlich eingeschränkt und benachteiligt wird: aber,- meine 
Herren, selbst wenn Sie darauf, eintreten wollen, so wird man 
sagen-müssen, auf den vorliegenden Fall trifft dieser Fall 
nicht zu und es ist nicht von ungefähr, daß der Herr Staats 
anwalt erst hellte an diesen Sirüiei gedacht hat. Er wird ihn 
wohl schon früher iin vorhinein verworfen haben, da er nicht 
antrifft. Mißbrauch von einem Amt oder Gewalt ist doch 
etwas anderes, als was hier vorliegt. Wenn einer z. B. sein. 
Kontrollrecht dazu benützen ivürde, den Kontrollierten zu' 
irgend welchen rechtswidrigen Handlungen zll veranlassen in 
Ausübung seines Kontrollrechtes,' das wäre ein Mißbrauch 
des Kontrollrechtes, ein Mißbrauch der Gewalt; aber hier 
ill diesein Zusammenhang war doch überhallpt von dein Amte 
lind von der Geivalt keine Rede. Es kann deshalb von einein 
Mißbrauch in diesem Zusammenhange nicht gesprochen wer 
den und muß ich das Gericht bitten, eventliell Material für 
diesen Klagepunkt ebenfalls nachzuweisen. 
Präsident: Ich muß den Herrn Verteidiger unterbrechen, 
die Stunde ist abgebrochen; ich vertage die Verhandlung auf 
morgen, vormittags 8 Uhr. 
Freitag, 29. November von 8 bis 10'Uhr. 
Präsident: Herr Nationalrat Dr. Guntli hat 
das Wort. 
Dr. Guntli. Meine Herren! Bevor ich das 
Thema der rumänischen Klassenlotterie ganz ver 
lasse, möchte ich noch einige Punkte kurz bespre 
chen, die nlit der Liquidation der Zentrofag im 
Zusammenhardg stehen. In seinem gestrigen Plai 
doyer hat sich der Herr Staatsanwalt neuerdings 
aus jenes sogenannte Berliner Protokoll berufen, 
in welchem Anton Walser Aeußerungen in den 
Mund gelegt werden, die sich wirklich außerordent 
lich großartig anhören, als ob er über 450.000 
Fr. verfügen könnte, als ob es genügen würde, 
wenn er, Walser, zum Herrn Regierungschef et 
was sagen könnte und dann wird es gemacht, und 
dergleichen Dinge mehr. Ich muß im Auftrag Wal 
sers bemerken, daß er jene Darstellung durchaus 
bestreitet, auch jetzt, wie er es im Beweisverfahren 
bestritten hat, und wenn ihm das vonr Unter 
suchungsrichter vorgehalten worden wäre, so hätte 
er nicht ermangelt, soweit es bei der Gebunden 
heit seiner Verhältnisse möglich gewesen wäre, den 
Gegenbeweis gegen jene Behauptung zu- führen. 
Ich darf wohl sagen, daß. jener Bericht,, der in 
Vaduz erstattet worden ist über die Dinge, die 
sich in Berlin abgespielt haben, offenbar nicht 
authentisch ist und aus Mitteilungen beruht, die 
nicht aus Glaubwürdigkeit aus die Seite des Ge 
richtes Anspruch haben. 
Der Herr Kollege Dr. Budschedl hat gestern 
die Fragie gestellt, darauf will ich auch noch anU 
Worten, was hat die Regierung gewußt und was 
mußte sie wissen? Das war meine-Frage, die nicht 
genau zum Prozehstoff gehört, aber nachdem sie 
gestellt worden ist, möchte ich ihm die Antwort 
nicht vorenthalten. Ich bin nicht der Anwalt der 
Regierung, aber aus Grund meiner Aktenkenntnis 
und aus Grund dessen,- was ich sonst weiß, kann ich 
sagen, wenn ein Mtglied der Regierung, das da 
mals zur Opposition gehörte, der Regierung Mit 
teilung von. dem gemacht hätte,' was es wußte, 
damals drei Vierteljahre vor dem Krach wußte, 
mit bezug auf. die Wechsel in bedeutender Höhe,
	        

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