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setzt- der Herr Thönh die seine. Aber das Gewohnt
war in diesem Fall nicht ganz gleich. Man, wirft
dem Walser und Beck vor, ob mit Recht, oder
Unrecht kann ich nicht beurteilen, daß sie irgend
welchen Nutzen davon gehabt haben. Mag es sein,
wie es wolle, das steht unzweifelhaft fest, daß der
Herr Thönh, — ich habe den Herrn Staatsanwalt
ausdrücklich gefragt, ob er das zugibt, sonst würde
ich Beweisanträge nach dieser Richtung gestellt
haben, - bei keinem einzigen Geschäft einen Per
sönlichen Vorteil gesucht oder auch nur zugesichert
erhalten hat. Er konnte nur seine Tätigkeit da
unten weiter führen und hasste, daß die Geschäfte
des Herrn Walser und der anderen gelingen, daß
dann die Landesbank und das ganze Land und
Volk davon profitieren könnten. Der Erfolg für
ihn ist, daß er heute vor' einer zusammengebroche
nen Existenz steht, daß er sein Brot verloren hat,
daß er das .Vertrauen verloren hat, daß er sel
ber auch das drückende Bewußtsein haben muß,
durch seine Leichtgläubigkeit dadurch, daß er ein
Amt nahm, dem er nicht gewachsen war, sich schwe
ren Schaden zugefügt hat. Es ist eine Katastrophe
für. ihn, der nicht einmal etwa Monate oder ein
paar Jahre von Lebensgenuß und Wohlleben vor
angegangen war. Nichts derartiges. Unter diesem
Umstand, glaube ich, daß auch das Maß der mo
ralischen Schuld, die man ihm auferlegen mag,
noch etwas leichter bemessen werden darf, als das
sonst der Fall wäre, wenn man annehmen müßte,
er hätte aus persönlichen Gründen, aus Gründen
des persönlichen Lebensgenusses in der Absicht,
sich selbst zu bereichern, leichtsinnig oder gar ge
wissenlos gehandelt. Herr Präsident, meine Her
ren Kriminalrichter, ich bitte Sie, ihn von Schuld
und Strafe freizusprechen. Wenn irgend etwas
noch zweifelhaft sein kann, in bezug aus die
rechtliche Konstruktion zweifelhaft sein kann, auch
in bezug aus die einzelnen Tatbestände, so mag
auch für ihn nicht etwa das Wort: in Zweifel
wird einfach alles aufgeladen, wie schließlich die
Staatsanwaltschaft, das am Schlüsse alles getan
hat und wie auch die Zivilklage sagt, zu beweisen,
sondern im Zweifel muß zu Gunsten des Ange
klagten entschieden werden. Und wenn Sie trotz
meiner Ausführungen, trotz der rechtlichen Aus
führung, die zweifellos auch von meinem Kolle
gen gemacht werden, Ausführungen, die ich aber
von vornherein auch für mich liziere, wenn Sie
trotzdem dazu kommen sollten, Thönh nun auch
noch zu verurteilen, nachdem er etwa . eineinhalb
Jahre in Untersuchungshaft gewesen ist, glaube
ich, auf ein mildes Urteil rechnen zu dürfen. Ich
denke, es war doch nicht ernst gemeint, wenn der
Herr Staatsanwalt von einer Mindeststrafe von
fünf Jahren gesprochen hat. Ich denke, das war
ein Uebersehen. Von einer solchen Mindeststrase
kann keine Rede sein, angesichts der gesetzlichen
Bestimmung für das Fürstentum Liechtenstein.
Wenn er auch noch glaubt, besondere Strafver
schärfungsgründe hervorheben zu müssen, beson
dere Kühnheit oder Gewohnheit, so glaube ich, ist
er vollständig in die Irre gegangen, wenn er
meinem Klienten zum Vorwurf macht, daß er»
sich nicht schuldig erklärte. Herr Präsident, ver-W
ehrter Gerichtshof, die Schuld ist eine Frage des»
Rechts. Er kann nur Tatsachen zugeben, aber»
es kann nicht seine Aufgabe sein, zu entscheiden,»
ob diese Tatsachen, die ihm zur Last fallen, ob»
die zu unterstellen sind unter einen Rechtsbegriss»
des Strafrechts. Das ist Sache des Richters. Erl
konnte nicht erklären, ich bin schuldig des Betru-I
ges. Ich bin überzeugt als Jurist, daß er nicht!
schuldig ist. Welche Bedeutung kann das Habens I
wenn er sagt, ich erkläre mich schuldig, des Betru-1
ges. Das hat gar keine Bedeutung für das Ge-I
richr. Es hat eine Bedeutung, wenn er sagt, ich I
bekenne, das gemacht, das getan zu haben, daß ich
diese Absicht hatte, diese Motive hatte, das gebe
ich zu. Für das Gericht kann schließlich auch maß
gebend sein, ob sie ihm zutrauten/ daß er das,
was er nicht strafbarerweise,' aber zivilrechtlich
fast unverantwortlicherweise an Schaden gestiftet
hat, ob er das leicht nimmt. Ob das einer ist, der
mit der ganzen Schwere und Schärfe des Ge
setzes getroffen werden muß oder ob das nicht
ein unglücklicher Tropf ist, ein Opfer der Ver
hältnisse, der Zustände, auch einzelner Personen,
so wie ich das geschildert 'habe. Das letztere ist der
Fall. Er hat Anspruch darauf, daß weitestgehende
Milderungsgründe berücksichtigt werden. Er ist
nicht vorbestraft. Der Umstand, daß die Gelegen
heit. die Versuchung sich ihm fast aufgedrängt
haben. Ohne Walser belasten zu wollen, darf ich
darauf hinweisen, daß es doch eben Walser ge
wesen ist, sein Vorgesetzter, der dazu den An
stoß gegeben, daß die anderen ihre Pflicht nicht
erfüllt haben. Ich darf im Sinne von Art. 47
auf die lange Untersuchungshaft hinweisen, ich
)arf darauf hinweisen, wie schwer diese Strafe
eine Familie treffen muß nach Par. 55' des Ge
estes und ich darf endlich aus die spezielle Be-
timmung ihres Strafrechtes hinweisen, das Ihnen
gestattet, viel weitere Milderungsgründe anzu
erkennen, als das nach österreichischem Recht möig-
lkch wäre.
(Fortsetzung folgt.)
Im Aufträge der fürstl. Regierung.
Buchdruckerei Gutenberg, off. Handelsgefellschast,
- Schaan. —