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1928 durch listige Vorstellungen und Handlungen .die
gesetzliche Vertretung der Spar- und Leihkasse des Für
stentums Liechtenstein in Irrtum geführt.
Mir müssen uns.präzis an das halten, was in
der Anilage behauptet worden ist. Meine Herren, wel
ches ist die gesetzliche Vertretung der Spar- und Leih
kasse? Wer ist das? Wer vertritt die Spar- und Leih
kasse? Der HerrThöny, und sonst kein -Mensch in der
Welt. Es gibt keine andere Vertretung, als den Herrn
Thöny. Hat sich nun der Herr Thöny durch listige
Vorstellungen und Handlungen selbst getäuscht? Ja, der
jenige, der die gesetzliche Vertretung der Spar- und Leih
kasse in Irrtum führt, damit sic schädigende Handlungen
vornimmt, der betrügt- Aber hier war ja Personeniden-
dität. Ist im Jahre 1927 überhaupt etwas derartiges
noch möglich gewesen? Die Sparkasse hat laut dem Ge
setze, das der Herr Staatsanwalt mit mir noch einmal
zusammen studiert, drei Organe, Organe! Die Anklage
geht nicht dahin, der Herr Thöny habe die Organe
der Bank getäuscht. Die Anklage geht dahin, daß die
Vertretung der Bank getäuscht worden sei. Nach Artikel
21' wird die Anstalt unter Mitwirkung und Aufsicht des
Landtages und der Regierung durch eigene Organe ver
waltet, verwaltet, nicht vertreten. Die Verwaltungsorgane
der 'Anstalt sind der Verwaltungsrat, die Kontrollstelle
und der Verwalter. Wer Vertreter sei, das steht im Ar
tikel 29, Abs. 2: Der Verwalter leitet unter Aufsicht
des Verwaltungsrates und des ständigen Ausschusses den
Geschäftsbetrieb, führt die Beschlüsse des Verwaltungs
rates und des ständigen Ausschusses durch und vertritt
die Anstalt nach außen und im Verkehr mit der Kund
schaft. Eine andere Vertretung der Landesbank kenne ich
nicht. Ich bitte den Herrn Staatsanwalt wiederum, mir
in der Replik eine andere Vertretung zu nennen, die
von Herrn Thöny getäuscht worden ist, nicht ein Organ,
die Vertretung, nicht eine Verwaltung, sondern die Ver
tretung.
Ich gebe zu, man hätte das anders machen kön
nen in der Anklage. Aber ich habe mich mit der Anklage
zu befassen, so wie sie dasteht und in der Anklage steht
ausdrücklich: Vertretung!
In Bezug auf diesen Verwaltungsrat habe ich vor
allem festzustellen, daß seit dem Februar 1927 über
haupt kein Verwaltungsrat mehr bestand und auch von
März,..April 1927 an keine Kontrollstelle mehr da war.
ES war gar keine Möglichkeit, keine gesetzliche Möglichkeit,
einen Verwaltungsrat, eine Kontrollstelle zu täuschen^
wenn Man diese als Vertretung sogar anerkennen wollte.
Ich habe bereits gesagt, da. find drei statt fünf Mit
glieder gewählt gewesen. Die zwei andern hatten abgelehnt
und Herr Dr. Beck hat auch die Wahl als Verwaltungs
ratspräsident abgelehnt. Meine Herren, wenn nun der
Herr Thöny gekommen wäre und gesagt hätte: Ich will
eine Verwaltungsratssitzung einberufen haben und ich
will in dieser Verwaltungsratssitzung Beschlüsse fassen las
sen, so wäre gar kein Verwaltungsrat dagewesen, der be
schlußfähig gewesen wäre. Artikel 26 des Sparkassegeset
zes sagt: Der. Verwaltungsrat versammelt sich mindest
einmal monatlich zu einer ordentlichen Sitzung. Außeror
dentliche Sitzungen sönnen durch den Präsidenten je
derzeit einberufen werden, und sind einzuberufen, wenn
zwei 'Mitglieder des' Verwaltüngsrates^ oder der Verwal
ter, oder ein Mitglied der Kontrollstelle es verlangen.
Beschlußfassungen nach Art. 25, lit. g, und Beschluß
fassungen, durch welche.Mittel der Anstalt m Beträgen
von mehr als Zehntausend Franken (Fr. 10,009) en
gagiert werden, sind nur zuläßig bei Anwesenheit, von füns
Mitgliedern oder Ersatzmännern, und gelten als nicht zu
standegekommen, wenn mehr als einer der Stimmberechtig
ten sich dem Geschäftsabschlüße wiederseht. Im Üeb-
rigen ist zu gültigen Verhandlungen die Anwesenheit von
mindestens vier Mitgliedern oder Ersatzmännern erforder
lich und die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Es bestand also gar keine Möglichkeit, soviel Leute zu
sammenzubringen. Sie waren nicht da. Es war kein
Präsident da. Das Organ fehlte. Dafür ist Herr Thöny
nicht verantwortlich. Aber auch die Kontrollstelle war
nicht mehr neu bestellt worden. Der Herr Thöny hatte
gar leine Möglichkeit, die Kontrollstelle zu orientieren
der eine Teil der Kontrollstelle, der -Herr Walser, war oh
nehin orientiert. Der Treühandgesellschaft wurde näm
lich kein Wahlakt mehr zugestellt und ich verweise Sie
da auf die Berichte der Treuhandgesellschaft.
Tie ostschweizerische Treuhandgesellschaft hat ihren
letzten Bericht als iMlitglied der Kontrollstelle am 8. Mai
1927 abgegeben. Dos ist in Aktenmappe 4,.Akt Nr. 214.
Seite 626. Das ist das letzte Aktenstück, .das' die Treuhand
gesellschaft als Kontrollstelle gegeben hat. Jawohl, das
werde ich Ihnen sofort nachweisen. Die Treuhandstelle
St. Gallen hat später doch noch revidiert, aber nichi
mehr als Mitglied der Kontrollstelle der Londesbank,
sondern als Organ des St. Gallischen Revisionsverban-
des und in dieser Eigenschaft hat sie später geschrieben
und weil da Zweifel sind, will ich Ihnen das schnell be
weisen. Es interessiert das anscheinend auch andere Leute
als die Herren Richter. >
Während die früheren Berichte immer.überschrieben
sind oder beginnen mit dem Ausdruck: Bericht der Kon
trollstelle über die Revision bei der Spar- und Leih
kasse für das Fürstentum Liechtenstein als Mitglied der
Kontrollstelle usw., heißt es im 'Aktenstück 215: Till.
Verwaltungsrat der Spar- und Leihkasse..., siehe Be
richt in den Anlagen.
Als Organ des Reoisionsverbandes. Und dann wei
den der Bank Vorhalte gemacht vom Standpunkte des
Revisionsverbandes aus: Aus Ihrer Zuigehörigkeit zum
St. Gallischen Revisionsverbande.,. (siehe Bericht in
den Anlagen).
(Fortsetzung folgt.)
Im Auftrage der fürstl. Regierung.
Buchdruckerei Gutenberg, off. Handelsgesellschaft,
- Schaan, —