Volltext: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone

20. April: Wechsel und Faustgebäude, - ' 
Zwicky Malans . -, - 60,000.— 
20. April: Zwicky Malans . 60,000.— 
1. April: Nitrogenwechsel Dr. Goldfinger . „ 30,000.— 
1. April: Nitrogenwechsel Dr. Goldfinger „ 50,000.— 
3. April: Mtrogenwechsel Dr. Goldfinger 
(Hermesbank) „ 30,000.— 
Ohne Datum: Nitrogenwechsel Dr. Gold 
finger „ 50,000.— 
18. Mai: Al. Justus an Fa. Rosza, Wechsel „ 50,000.— 
18. Mài: Dr. Sigm. Justus . „ 50,000.— 
28. Mài: Direktor Rosza „ 100,000.— 
28. Mai: Direktor Stahl „ 50,000.— 
28. Mai: Wechsel Dr. Suemgi „ 250,000.— 
28. März: Wechsel Dr. Suemgi „ 100,000.— 
Dann kommen Wechsel Fabank Budapest ' 300,000.— 
Dann kommen Wechsel Fabank Budapest „ 300,000.— 
Bargeld Kapferer „ 5,000.— 
Wechsel Dr. ' Pratha durch Kapferer, Dr. - 
Diamant,. Karl Stein „ 20,000.— 
Sparkassa Kolo sh a, Wechsel „ -' 10,800.— 
Wechsel Schwarzwald durch Dr. Diamant 
- bei Karl Stein „ ' 8,000.— 
Wechsel Schwarzwald . „ 100,000.— 
Wechsel Schwarzwald '■> „ 30,000.— 
Darlehen N. Beck, Capelli, Weinh., Zürich 10,000.— 
Darlehen N. Beck, Capelli, Weinh., Zürich „ 3,500.— 
Darlehen N. Beck an Benedikt Beck - ' „ ' ' 3W0.— 
Darlehen N. Beck an Benedikt Beck „' 'V 1,200.— 
Darlehen an Fred Müller, Basel „ 2,500.— 
Eingestellte. Verpflichtung, total Fr. 6,129,775.— 
Ursprünglich wirk!. Belastungen waren „ 2,257,638.32 
An diese Belastungen sind vor der Sanie- - 
rung, b. i); vor dem 8. Juni 1928 teils - 
- 'aus wirklichen Mitteln d. Landesbank, 
teils aus Diskonterlösen, Leistungen 
- -gemacht-worden - - Fr.- 588,998.80 
z. B. Fr. 120,000 erste.Abdeckung Zwicky 
- Wechsel, Fr. 120,000 Buße & Co. usw. 
' -Präsident: Durch die sanierte Sparkassa sind seit 
8. Jänner 1928 geleistet worden Fr. 887,455,35. Die 
Sanierung erfolgte durch Garantien des Landesfürsten 
und der Gemeinden. Damit -würden wir übergehen zur 
Einvernahme des Zeugen, Herrn Dr. Lenzlinger -hat das 
Wort. 
Zeugen-Einvernahme Dr. Lenzlinger. ' 
' Präsident: Wir haben schon am ersten Lage mitge 
teilt . über welche Punkte Sie einvernommen werden 
sollen. Ich erinnere Sie nach Maßgabe von § 83 an die 
Heiligkeit des von Ihnen abgelegten Amtseides. Es han 
delt sich um Ihre Bemerkungen auf Seite 172 im Unter 
suchungsbericht. Dort haben Sie ausgeführt: (liest: Die 
Ausführung usw.) Dem entnehme ich, daß die übrigen 
drei Beschuldigten sowohl objektiv wie subjektiv volles 
Geständnis abgelegt hätten. Hier war das nicht der Fall. 
Objektiv herrscht im großen und ganzen 'Uebereinstim 
mung,, dagegen bestreiten alle vier Angeklagten die in 
der Anklage chnen zur Last. gelegten Verbrechen und 
fühlen sich subjektiv nicht schuldig. .Dürfte ich Herrn 
-Staatsanwalt bitten, über diesen Punkt, sich auszu 
sprechen. 
Dr. Lenzlinger: Hohes Gericht. Diese'Bemerkungen 
haben folgenden Sinn. Das Geständnis, das hier erwähnt 
worden ist, zu Gunsten der drei Beschuldigten, Walser, * 
Beck und Dhöny, war ein sogenanntes Tatsachengeständ- 
.nis, d. h. die Angeschuldigten haben gleich schon im grund 
legenden ersten, großen Verhör jeweils die Tatbestands- 
Komplexe genau und wahrheitsgemäß dargelegt; die Ver-' 
anlassung zu den einzelnen Operationen, der Verlauf der 
selben, die handelnden Personen, das Ineinandergreifen j 
der Tätigkeit der Beschuldigten. Sie haben weiter zuge 
geben, daß das geheim, ohne Ermächtigung des Vermal- 
tungsrates geschehen ist, in diesem Sinne habe ich den ] 
Begriff „Geständnis" im Schlußbericht ausgenommen, als« 
ein Tatbestandsbekenntnis. 
-Nun, was diese Schädigungsabsicht anbetrifft, so ist 
hier- eben eine Unterscheidung aiHubringen, die in du 
Judikatur in der Praxis herrscht. Es gibt Länder, z.B. 
Deutschland meines -Wissens und auch in der Schweiz! 
in unseren Kantonen St. Gallen und Graubünden, wo 
für den Begriff der Schädigungsabsicht als hinreichend- 
erachtet 'wird das sogenannte Gefährdungsbewüßtsein. 
Der Angeschuldigte muß nicht von allem Anfange an 
direkt gewollt haben die Schädigung des Getäuschten, 
sondern es genügt, daß er mit in den Kauf nimmt das 
Risiko, daß er bewußt und gewollt einen Teil des Ver 
mögens in die Risikozone hineinwirft, es transitorisch 
gefährdet. 'Und in diesem Sinne scheint der Tatbestands 
der Beschuldigten gegeben zu sein. Die Disponierung du 
Gelder und Kredite erfolgte zur Finanzierung von Spe 
kulationen- Spekulationen haben immer etwas risiko- 
mäßiges, glückspielmäßiges, gefahrenmätziges an sich, ' 
Man kann demzufolge, wenn sie zugegeben haben, daß 
sie das Geld in Spekulationen hineingeworfen habe« 
einen dolus novum feststellen, das heißt die Zugabe: Wir 
haben mit in den Kauf genommen die Möglichkeit, daß 
die Spekulationen schief gehen, wobei auch das Verlust- 
bewußtsein vorhanden.ist. Direkte Schädigungsabsicht, wie 
sie in der österreichischen Judikatur, gefordert wird, ist I 
von ihnen, nie zugegeben worden. Ich erachte aber als] 
genügend das Geständnis der Schädigungsabsicht im an? l 
deren Sinne, die Zugabe: . Die Gelder wanderten in Ölr] 
Spekulationen und damit in das Risiko hinein. 
Präsident: Wollen weitere Fragen gestellt werden? 
Staatsanwalt: Herr Zeuge, darf -ich Sie um einen] 
anderen Punkt etwas fragen? 
Präsident: Also dieser Punkt ist abgeklärt? Damij 
weitere Fragen? - 
Staatsanwalt: Es ist im Zuge des jetzigen Verhörerl 
von Carbone bestritten worden, daß er in seinem Vechönl 
vom 8. Oktober 1928 in Kenntnis dessen war, was erj 
sagte. Das, was er gesagt habe, was hier niedergelegif 
fei, sei damals in einer Verfassung gemacht worden, 
man ihm die Worte, -die er gebrauchte, nicht so auslegen 
dürste, wie sie gesagt worden-seien, daß er sich also nichil 
bewußt war dessen, was er gesagt habe. Insbesondere! 
Folgendes: Im Verhöre — (Liest) zugekoni-s 
men ‘ . 
-Und als Antwort daraus: Es ist zunächst zugegeben^ 
— '— .— (lieft) befaß.' 
Bis zum letzten Satze nun bestreitet Carbone. inj] 
Kenntnis des Inhaltes gewesen zu sein, und daß er das-»
	        

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