Volltext: Zum Zollvertrag mit Liechtenstein

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Beftugnissen errichtet werden sollen. Ein Zollanschluss Liech- 
tensteins an die Schweiz ist nun, wie schon gesagt, ohne Ein- 
fluss auf die Beurteilung dieser Verhältnisse, da die Eisen- 
bahnlinie Buchs-Feldkirch nach wie vor sich im Eigentum 
der österreichischen Staatsbahnen befindet, welche, wie auch 
die österreichischen Zollbehörden, durch die zitierte Vertrags- 
bestimmung gebunden bleiben.‘ 
So liquid scheint uns die Sache doch nicht. Bei Abschluss 
des Staatsvertrages vom 27. August 1870 zwischen der 
Schweiz einerseits und Oesterreich-Ungarn mit Liechtenstein 
anderseits, über die Herstellung einer Eisenbahn von Feld- 
kirch nach Buchs (Concessionsvertrag) bildeten Oesterreich- 
Ungarn und Liechtenstein ein zusammengehöriges 
Zollgebiet. Die politischen und Zollgrenzen der beiden 
vertragschliessenden Teile fielen zusammen und es wurde in 
Art. 18 des Vertrages bestimmt: „An der österreichisch- 
schweizerischen Grenze (offenbar Zollgrenze) sol- 
len für die Zollbehandlung an den Anschlusspunkten der beid- 
seitigen Eisenbahnen vereinigte (Osterreichisch-schweizeri- 
sche) Zollämter mit den erforderlichen Befugnissen errichtet 
werden.“ 
Im Jahre 1919 hat Liechtenstein den Zollvertrag mit Oester- 
reich-Ungarn aufgehoben und sich in der Folge zu einem selb- 
ständigen Zollstaat auígetan. Damit ist eine neue zollpolitische 
Lage geschaffen worden, welche die bisherigen faktischen und 
vertraglichen Verhiltnisse vollkommen umgestaltet. Die Zoll- 
grenze gegen Oesterreich ist von der politischen Grenze der 
Schweiz hinweg, an die politische Grenze eines andern Staates 
(Liechtenstein) verlegt worden. Diese Veränderung der tat- 
sächlichen Verhältnisse aber muss neuen vertraglichen Re- 
gelungen rufen, gleichgültig, ob Liechtenstein selbständiger 
Zollstaat bleibe oder sich an die Schweiz anschliesse, gleich- 
gültig auch, ob Deutsch-Oesterreich die Nachfolge von Oester- 
reich-Ungarn im Vertrage von 1870 anerkenne oder nicht. 
Hätten wir es mit grösseren Verhältnissen zu tun, als sie beim 
Fürsteritum Liechtenstein vorliegen, so würde die Notwendig- 
keit der Vertragsrevision noch viel augenfälliger und zwin- 
gender in die Erscheinung treten. Wir wissen, wie in unsern 
Eingaben vom 15. Februar 1922 und 26. Márz 1923 an den 
Bundesrat nàher ausgeführt worden ist, dass in Deutsch- 
Oesterreich Aspirationen zu Gunsten von Feldkirch und zum 
Schaden von Buchs bestehen und Deutsch-Oesterreich seine 
Nachfolge in den Verträgen von 1870 und 1872 keineswegs 
anerkennt. Diese Verumständungen erzeugen eine derart un-
	        

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