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diesem Betrag noch die Mehrkosten, die aus der notwendig
werdenden Vermehrung des Zollpersonals erwachsen, in Ab-
zug gebracht werden, so dass die an Liechtenstein zu ent-
richtende Entschädigung von jährlich Fr. 150,000 bei weitem
nicht durch die neuen Zolleinnahmen gedeckt wird.
Sodann wird in der Botschaft (Seite 5) darauf hinge-
wiesen, dass Liechtenstein im verflossenen Jahre auf Grund
seines gegenwärtig in Kraft stehenden Zolltarifs eine Zoll-
einnahme von Fr. 160,241.46 erzielte. Zu diesen Einnahmen
bemerkt Herr Dr. Lorenz in seinem Gutachten, dass die Ein-
fuhrzahlen von 1922 von einer ausserordentlichen
Bautätigkeit beeinflusst waren; ferner fand im Jahre 1922 noch
eine starke Ausnutzung der Kronen- und Markkonjunktur in
Gebrauchsgegenständen statt. Die Gesamteinfuhrmenge dürfte
nach. seiner Auffassung in normalen Jahren um mehr als einen
Drittel kleiner sein als 1922,
Die liechtensteinischen Zolleinnahmen von 1922 können
für die Berechnung der zukünftigen Zolleinnahmen, die durch
den Anschluss des Fürstentums an das schweizerische Zoll-
gebiet bedingt werden, überhaupt nicht zu Vergleichen heran-
gezogen werden, weil von den eingeführten Waren ein grosser
Teil aus der Schweiz bezogen und dafür auch der Schweizer-
zoll bezahlt wurde. Herr Dr. Lorenz schätzt die Einfuhr aus
der Schweiz, für welche der Schweizerzoll bezahlt wurde,
auf:
50*/« der Nahrungsmittel;
10 */« des Tabaks;
20*/« der Gebrauchsgegenstünde;
10 */» des Baumaterials.
Es bleibt noch zu erwihnen, dass nach dem Zollanschluss
die Waren (Vieh, Wein, Holz etc.) aus dem Fürstentum,
welche in die Schweiz eingeführt werden, dem Schweizerzoll
nicht mehr unterliegen. Daraus resultiert ein weiterer Passiv-
posten für die Schweiz.
Wir gelangen daher im allergünstigsten Falle zu folgen-
der Bilanz:
Aktiva: Aus Zöllen Fr. 128,000.
Passiva: Jährliche Entschädigung an Liechtenstein
Fr. 150,000, plus Kosten der Personalvermehrung, plus Aus-
fall der Zölle auf liechtensteinische Produkte.
Nach der annähernden Schätzung mit dem liechten-
steinisch-schweizerischen Güterverkehr durch Beruf und
Amt vertrauter Persönlichkeiten wird, beim geringen Ver-