Volltext: Briefmarkenskandal im Fürstentum Liechtenstein

ist und bis dahin jede weitere Aus 
gabe von Liechtensteinmarken un 
terlassen wird. 
2. Die liechtensteinischen Post 
wertzeichen von der schweizerischen 
Pvstverwaltung für Rechnung des 
Landes hergestellt und vom Lande 
nur durch die bereits bestehenden 
oder eventuell noch einzurichten 
den Postämter vertrieben werden. 
3. Sofort sämtliche Markenbe 
stände des Konsortiums in Wien 
iund Salzburg, sowie die Original- 
platten zu Handen der fürstlichen 
'Regierung in Vaduz übermittelt 
werden: ebenso genaue Aufstell 
ung der Auflagen und Verkäufe 
und Vorlage der Geschäftsbücher 
seitens des Konsortiums zu geben ist. 
4. Zur Deckung des Postbe 
darfes vorerst Schweizer Marken 
in Liechtenstein zur Verwendung 
gelangen, bis genügende Liechten- 
steinmarken-Vvrräte, neuer, noch 
herzustellender Zeichnung, durch 
die Schweiz hergestellt sind. 
5. Der Verkauf der Liechten- 
fteinmarken zu Nominale aus 
schließlich von den liechtensteini 
schen Postämtern aus stattfindet 
und letztere mit allen Werten ge 
nügend versorgt werden. 
6. Don den kommenden Post 
wertzeichen in.Frankenwährung nur 
dann ein neuer Wert zur Aus 
gabe gelangt, wenn ein Vorrat 
von mindestens 500.000 Stück je 
des dieser Werte vorhanden ist. 
7. Von der Druckerei die Mar 
ken direkt an die Schweizerische 
Postverwaltung zur Betnlung der 
.liechtensteinischen Postämter ge 
sandt werden. Probedrucke dürfen 
nur der fürstlichen Regiemng.un 
terbreitet werden. Don der Druk- 
kerei darf an niemanden etwas ab 
gegeben werden. Druckausschüsse. 
Fehldrucke usw. sind auszuscheiden 
und in bestimmten Zeiträumen 
loinmissionell zu vernichten. 
8. Die Ausgabe von Ueberdruck- 
marken in kleinen Auslagen zu un 
terlassen ist. 
9. Alle bisher erschienenen, ein 
schließlich der zur Zeit kursierenden 
Frankenmarken, keinerlei postalische 
Verwendung mehr finden dürfen. 
Die fürstliche Regierung wird 
ersucht, bis Samstag, den 19. d. 
M. eine bestimmte klare Antwort 
zu Handen °des Vorsitzenden zu ge 
ben, ob sie gedenkt, vorangeführte 
neun Punkte durch sofortige Ein 
berufung eines Landtages zu 
regeln, andernfalls trägt die fürst 
liche Regierung allein die Verant 
wortung aller hieraus entstehen 
den Folgen. 
Gleichzeitig wird die fürstliche 
Regierung ersucht, die in dieser 
Sache stattfindende Landtagssitz 
ung so frühzeitig zu publizieren, 
daß die Öffentlichkeit rechtzeitig 
von derselben Kenntnis erhält. 
Vaduz, am 16. Februar 1921. 
» Für das Komitee: 
Der Vorsthende: Alois Schädler m. p. 
19. II. Gemäß Strafverfüg. des f. I. Landgerichts, ZI, 142 Sls., wird 
über die Komiteemitglieder der Adlerversammlung. Geld-, bzw. 
Arreststrafe verhängt.
	        

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