ist und bis dahin jede weitere Aus
gabe von Liechtensteinmarken un
terlassen wird.
2. Die liechtensteinischen Post
wertzeichen von der schweizerischen
Pvstverwaltung für Rechnung des
Landes hergestellt und vom Lande
nur durch die bereits bestehenden
oder eventuell noch einzurichten
den Postämter vertrieben werden.
3. Sofort sämtliche Markenbe
stände des Konsortiums in Wien
iund Salzburg, sowie die Original-
platten zu Handen der fürstlichen
'Regierung in Vaduz übermittelt
werden: ebenso genaue Aufstell
ung der Auflagen und Verkäufe
und Vorlage der Geschäftsbücher
seitens des Konsortiums zu geben ist.
4. Zur Deckung des Postbe
darfes vorerst Schweizer Marken
in Liechtenstein zur Verwendung
gelangen, bis genügende Liechten-
steinmarken-Vvrräte, neuer, noch
herzustellender Zeichnung, durch
die Schweiz hergestellt sind.
5. Der Verkauf der Liechten-
fteinmarken zu Nominale aus
schließlich von den liechtensteini
schen Postämtern aus stattfindet
und letztere mit allen Werten ge
nügend versorgt werden.
6. Don den kommenden Post
wertzeichen in.Frankenwährung nur
dann ein neuer Wert zur Aus
gabe gelangt, wenn ein Vorrat
von mindestens 500.000 Stück je
des dieser Werte vorhanden ist.
7. Von der Druckerei die Mar
ken direkt an die Schweizerische
Postverwaltung zur Betnlung der
.liechtensteinischen Postämter ge
sandt werden. Probedrucke dürfen
nur der fürstlichen Regiemng.un
terbreitet werden. Don der Druk-
kerei darf an niemanden etwas ab
gegeben werden. Druckausschüsse.
Fehldrucke usw. sind auszuscheiden
und in bestimmten Zeiträumen
loinmissionell zu vernichten.
8. Die Ausgabe von Ueberdruck-
marken in kleinen Auslagen zu un
terlassen ist.
9. Alle bisher erschienenen, ein
schließlich der zur Zeit kursierenden
Frankenmarken, keinerlei postalische
Verwendung mehr finden dürfen.
Die fürstliche Regierung wird
ersucht, bis Samstag, den 19. d.
M. eine bestimmte klare Antwort
zu Handen °des Vorsitzenden zu ge
ben, ob sie gedenkt, vorangeführte
neun Punkte durch sofortige Ein
berufung eines Landtages zu
regeln, andernfalls trägt die fürst
liche Regierung allein die Verant
wortung aller hieraus entstehen
den Folgen.
Gleichzeitig wird die fürstliche
Regierung ersucht, die in dieser
Sache stattfindende Landtagssitz
ung so frühzeitig zu publizieren,
daß die Öffentlichkeit rechtzeitig
von derselben Kenntnis erhält.
Vaduz, am 16. Februar 1921.
» Für das Komitee:
Der Vorsthende: Alois Schädler m. p.
19. II. Gemäß Strafverfüg. des f. I. Landgerichts, ZI, 142 Sls., wird
über die Komiteemitglieder der Adlerversammlung. Geld-, bzw.
Arreststrafe verhängt.