HlEINTRACHT OSTERN
1997 STATUTEN der Liechtensteinischen Landesbibliothek Art. 1 Die Liechtensteinische Landesbibliothek ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz. Art. 2 Die Liechtensteinische Landesbibliothek hat den Zweck: a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln; b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die not- wendige Fachliteratur zur Verfügung zu stellen; c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.Art. 3 Das Stiftungsvermögen besteht aus: a) den Bücher- und Zeitschriftenbeständen; b) dem Mobiliar; c) allfälligem anderen Eigentum. Art. 4 Die Einnahmen der Betriebsrechnung bestehen aus: a) den jährlichen Beiträgen von Land, Gemeinden und juristischen oder natürlichen Personen; b) Schenkungen und Vermächtnissen; c) anderen Einnahmen.Art. 5 Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) die Bibliothekskommission; c) der Bibliothekar.Art. 6 !) Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis zehn Mitgliedern, die von der fürstlichen Regierung für vier Jahre bestellt werden. Es»arten1»
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