Peter Kaiser und Wilhelm Beck
In den Schlossverhandlungen® waren ihre Delegierten Wilhelm Beck,
Gustav Schädler und Anton Walser-Kirchthaler erfolgreich. Für das
Amt des Landesverwesers sollten künftig in erster Linie geeignete Liech-
tensteiner infrage kommen. In einer neuen Verfassung waren die konsti-
tutionelle Monarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grund-
lage, die Verankerung der Staatsgewalt in Fürst und Volk, die Verant-
wortlichkeit der Regierung gegenüber dem Landtag sowie das Recht auf
Initiative und Referendum festzuschreiben. Der weitsichtige und konzi-
liante Fürst Johann II. beauftragte die Regierung noch im September
1920, ihm «ehestens» eine Verfassungsrevisionsvorlage auf der Grund-
lage der Schlossverhandlungen vorzulegen. Er gab der Erwartung Aus-
druck, dass «die politischen Parteien im Lande einmütig dem geplanten
Reformwerke zum Wohle des Landes ihre Mitarbeit widmen werden».
Die neue, «auf Konsens und nicht auf Konfrontation»“ angelegte Ver-
fassung wurde am 24. August 1921 vom Landtag einstimmig genehmigt
und am 5. Oktober 1921 von Johann II. sanktioniert.
In den Jahren danach kam Schwung in die Gesetzgebung. Vor
allem Wilhelm Beck, der auch mit Hans Kelsen korrespondierte, einem
führenden Staats- und Völkerrechtler des 20. Jahrhunderts und enga-
gierten Verfechter der Demokratie, schuf zusammen mit dem Liechten-
steiner Gesandten in Bern, Emil Beck, in liberalem Geist und am Beispiel
vor allem des Schweizer Rechts eine beeindruckende Zahl wichtiger
Gesetze.” Beide zusammen, schreibt Rupert Quaderer, «stellten in ihrer
Zeit für Liechtenstein ein sich ideal ergänzendes Team dar, welches
zum Wohle Liechtensteins und seiner Bevölkerung vieles bewirken
konnte».
80 Ebenda, S. 254-265; das von Rupert Quaderer edierte Protokoll der «Schlossabma-
chungen» samt Beilagen in: Vaterlindische Union (Hrsg.), Schlossabmachungen,
S. 158-212.
81 Ospelt/ Vogt (Bearbeiter), Krieg, Souveränität und Demokratisierung, Dokument
Nr. 159, S. 516-518.
82 Ebenda, Historischer Kontext, S. 49.
83 Siche dazu das Kapitel «Die Volkspartei als schopferische legislative Kraft» in Qua-
derer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 217-236.
84 Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 458. Dass die Verfassung nicht das eigent-
lich vorgesehene Proporz-, sondern das Majorzwahlrecht vorsah, führte in den
Dreissigerjahren zu schweren parteipolitischen Konflikten. Siehe dazu auch die Bei-
träge von Wilfried Marxer und Donat Büchel in diesem Band.
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