Alois Ospelt
sich auch im Umstand, dass der Landesherrschaft bei der Teilung 1806
vier ganze Gemeindsteile zugewiesen wurden.” Eine Stellungnahme der
Ortsvorstände wurde als widersprüchlich kritisiert. Einerseits werde
Gemeingut als «ein von den Vorfahren errungenes und ererbtes Eigen-
tum» (der Gemeinde), andererseits als «landesherrschaftliches Lehen»
bezeichnet. Was sei nun rechtens?” Ausführlich nahm Landvogt Franz
Xaver Menzinger Stellung zu dieser Frage: «Es scheint zwar, dass man
sich nicht einmal in die Frage einlassen könne, weil die Auen oder das
Eigentum hievon laut Urbar gnädigster Herrschaft zustehet, wo es
heisst: <Schaaner, Schweizer und Vaduzer Au, die Triesner Au etc. der
Herrschaft eigen». Ich unterscheide aber hier das Dominium directum
und utile; dass das Dominium directum dieser Auen gnadigster Landes-
herrschaft ganz allein zugehöre, das unterliegt keinem Zweifel. Bei dem
nutzbaren Eigentum aber liesse sich dieses nicht gerade behaupten; denn
die Gemeind hat unstrittig das Weidrecht und sogar ausschliesslich her-
gebracht. Es ist (von der Landesherrschaft) den Gemeinden auch das
Holz und Gestrüpp in den Auen niemals in Anspruch genommen wor-
den. Ich bin also der unmassgeblichen Meinung, dass gnädigster Lan-
desherrschaft mit Vorbehalt des gewöhnlichen Neugereutschilling (in
recognitione Dominii) gar wohl hierzu erwilligen können, wie es auch
wirklich geschehen ist; denn das sogenannte Neugereut,“ welches die
hiesigen Bürger als Eigentum besitzen, ist denselben auch als Eigentum
überlassen worden, und da gnädigster Landesherrschaft hiebei kein
Schade oder Präjudiz, sondern Nutzen zugehet, so dürfte höchstdieselbe
auch dermal keinen Anstand finden, jetzt wie ehemals zu consentiren.»
ralinstruktion 1719, Dienstinstruktion fiir das Oberamt in Vaduz vom 10. April
1719, Kapitel 34, $ II.
78 LILA, RA 32/2/55, «Tabelle über die Gemeindsgenossen dahier in Vadutz wie sol-
che am 12ten April bestanden», 18. April 1806, mit Nachtrag vom 29. April 1806. —
Der Boden wurde 1848 wieder an die Gemeinde zurückgegeben (siehe Ospelt, Bür-
gerboden, S. 18).
79 LILA, RA 32/2/1-25, darin Vorsteher von Vaduz an Oberamt, 10. April 1804, und
Eingabe von Josef Anton Willi und Consorten an Oberamt, o. D. (1804).
80 Gemeint sind die unmittelbar an der Gemeindegrenze zu Triesen schon früher ein-
gelegten Neugutteile. Sie galten offensichtlich als privates Eigentum der Gemeinds-
leute, zählten zum Steuervermögen und waren in die Teilung 1806 nicht einbezogen.
Siehe GAV, V 8, «Plan der löblichen Fürst-Lichtensteinische Gemeind Vadutz im
Jahr 1806». — Zur Lage siehe Abbildung 2.
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