Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Besonderheiten des liechtensteinischen 
Eherechts 
Elisabeth Berger 
Bei der Rechtsrezeption im klassischen Wortsinn handelt es sich um die 
freiwillige und bewusste Aufnahme fremder Rechtsgedanken und Nor- 
men. Diese Form der Rechtsetzung stellt in einem Kleinstaat eine unver- 
zichtbare Notwendigkeit dar, um mit den beschränkt verfügbaren Res- 
sourcen die Kernaufgaben eines souveränen Staates — Gesetzgebung und 
Vollziehung — zu bewältigen. Im Fürstentum Liechtenstein begegnet 
man dieser Problematik seit mehr als zwei Jahrhunderten mit der Rezep- 
tion ausländischen Rechts, wobei es sich beim rezipierten Recht in ers- 
ter Linie um österreichisches und schweizerisches Recht handelt. An der 
Rechtsprechung in Liechtenstein sind neben liechtensteinischen Berufs- 
und Laienrichtern in sämtlichen Instanzen auch Richter aus Österreich 
und der Schweiz beteiligt.! Im liechtensteinischen Privatrecht ergibt sich 
dadurch eine ganz besondere Situation, die im Folgenden anhand des 
Eherechts und seiner spezifischen Besonderheiten illustriert werden soll. 
Die Geschichte der Rezeption 
im liechtensteinischen Privatrecht 
Die Rezeption österreichischen Rechts 
Die Rezeption österreichischen Rechts setzte in Liechtenstein im gros- 
sen Stil im Februar 1812 ein und zwar mit der Übernahme des österrei- 
chischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) von 1811 so- 
  
1 Siehe zur Thematik grundlegend: Berger, Zivilrechtsordnung; Brauneder, 175 Jahre 
ABGB; Berger, 190 Jahre ABGB; Berger / Brauneder, 200 Jahre ABGB; Berger, Re- 
zeption. 
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