Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Volksabstimmungen über die Verfassung 
des Schwangerschaftsabbruchs 2011 gewesen, die knapp abgelehnt wor- 
den war, wohl nicht zuletzt deshalb, weil der Fürst beziehungsweise der 
unterschriftsberechtigte Erbprinz als dessen Stellvertreter im Vorfeld der 
Abstimmung bereits das Veto gegen die Vorlage angekündigt hatte. 
Das Fürstenhaus sprach sich klar gegen die Volksinitiative der 
Demokratiebewegung aus und kündigte bereits vor der Abstimmung 
das Veto gegen eine derartige Verfassungsänderung an, falls die Vorlage 
vom Volk mehrheitlich angenommen würde. Dies war allerdings nicht 
notwendig, da die Initiative klar scheiterte und in der Abstimmung vom 
29. Juni /1. Juli 2012 nur 23,6 Prozent Ja-Stimmen erreichte.® 
2005: Schwangerschaftsabbruch 
Die erwähnte Initiative zur Liberalisierung des Schwangerschaftsab- 
bruchs war eine Gesetzesinitiative, weshalb hier nicht näher darauf ein- 
gegangen wird. Der Schwangerschaftsabbruch stand jedoch auch im 
Zentrum der Initiative «Für das Leben», die 2005 von konservativen 
katholischen Kreisen lanciert wurde und die Verfassung betraf. Ein 
neuer Verfassungsartikel sollte menschliches Leben von der Zeugung bis 
zum Tode schützen, womit in erster Linie der Schwangerschaftsabbruch, 
im Weiteren auch die Sterbehilfe ins Visier genommen wurde. Die Ini- 
t® und der Landtag beschloss zudem 
tiative wurde im Landtag abgelehn 
einen Gegenvorschlag.* Die Initiative erreichte in der Volksabstimmung 
vom 25./27. November 2005 lediglich 18,7 Prozent Ja-Stimmen, der 
Gegenvorschlag 79,6 Prozent.” Der Gegenvorschlag konnte somit in 
Kraft treten. 
  
82 Biedermann, 150 Jahre Landtag, S. 165; Amt für Statistik, T_10.2.08. 
83 Landtagsprotokoll vom 21. September 2005, S. 846-869. 
84 Die Initiativvorlage des Komitees und der Gegenvorschlag des Landtags gelangten 
alternativ zur Abstimmung, sodass mit der Möglichkeit des doppelten Ja abge- 
stimmt wurde. Nach Meinung des Autors hätte über die beiden Vorlagen aber auch 
separat abgestimmt werden können, da es auch denkbar gewesen wäre, dass beide 
Vorlagen parallel hätten in Kraft treten können, ohne Kompatibilitätsprobleme zu 
verursachen. 
85 Biedermann, 150 Jahre Landtag, S. 159. 
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