Volksabstimmungen über die Verfassung
des Schwangerschaftsabbruchs 2011 gewesen, die knapp abgelehnt wor-
den war, wohl nicht zuletzt deshalb, weil der Fürst beziehungsweise der
unterschriftsberechtigte Erbprinz als dessen Stellvertreter im Vorfeld der
Abstimmung bereits das Veto gegen die Vorlage angekündigt hatte.
Das Fürstenhaus sprach sich klar gegen die Volksinitiative der
Demokratiebewegung aus und kündigte bereits vor der Abstimmung
das Veto gegen eine derartige Verfassungsänderung an, falls die Vorlage
vom Volk mehrheitlich angenommen würde. Dies war allerdings nicht
notwendig, da die Initiative klar scheiterte und in der Abstimmung vom
29. Juni /1. Juli 2012 nur 23,6 Prozent Ja-Stimmen erreichte.®
2005: Schwangerschaftsabbruch
Die erwähnte Initiative zur Liberalisierung des Schwangerschaftsab-
bruchs war eine Gesetzesinitiative, weshalb hier nicht näher darauf ein-
gegangen wird. Der Schwangerschaftsabbruch stand jedoch auch im
Zentrum der Initiative «Für das Leben», die 2005 von konservativen
katholischen Kreisen lanciert wurde und die Verfassung betraf. Ein
neuer Verfassungsartikel sollte menschliches Leben von der Zeugung bis
zum Tode schützen, womit in erster Linie der Schwangerschaftsabbruch,
im Weiteren auch die Sterbehilfe ins Visier genommen wurde. Die Ini-
t® und der Landtag beschloss zudem
tiative wurde im Landtag abgelehn
einen Gegenvorschlag.* Die Initiative erreichte in der Volksabstimmung
vom 25./27. November 2005 lediglich 18,7 Prozent Ja-Stimmen, der
Gegenvorschlag 79,6 Prozent.” Der Gegenvorschlag konnte somit in
Kraft treten.
82 Biedermann, 150 Jahre Landtag, S. 165; Amt für Statistik, T_10.2.08.
83 Landtagsprotokoll vom 21. September 2005, S. 846-869.
84 Die Initiativvorlage des Komitees und der Gegenvorschlag des Landtags gelangten
alternativ zur Abstimmung, sodass mit der Möglichkeit des doppelten Ja abge-
stimmt wurde. Nach Meinung des Autors hätte über die beiden Vorlagen aber auch
separat abgestimmt werden können, da es auch denkbar gewesen wäre, dass beide
Vorlagen parallel hätten in Kraft treten können, ohne Kompatibilitätsprobleme zu
verursachen.
85 Biedermann, 150 Jahre Landtag, S. 159.
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