Herbert Wille
Vorschriften sich erübrigen.»”” An die Stelle der bisherigen Ordnung
trete die interkommunal vereinbarte Regelung der Gemeinden.’® Sie
biete «Gewähr für eine auf gleichen Grundsätzen beruhende gleichmäs-
sige Besoldung im ganzen Land».”? In der «rechtlichen Erklärung» ver-
wies der Regierungsbericht lediglich in allgemeiner Weise® auf die Ver-
pflichtung der patronatischen Gemeinden, für den Unterhalt der Geist-
lichen aufzukommen, soweit dieser nicht durch die Pfründen gedeckt
werden könne. Dieser Pflicht entspreche auch, dass nach Art. 4 Abs. 3
lit. d Gemeindegesetz“! die Besetzung von Pfründen in den eigenen Wir-
kungskreis der Gemeinden falle, soweit diese das Präsentationsrecht
innehaben.
Gehaltszahlungen der Gemeinden
Die Gemeinden entrichten in der Folge bis heute die Gehaltszahlungen
an die katholischen Seelsorgegeistlichen auf vertraglicher Basis.? Der
Rechtsgrund ist der gleiche geblieben. Die patronatische Leistungs-
pflicht gegenüber der katholischen (Orts-)Kirche bleibt auch nach der
Aufhebung der staatlichen Kongruagesetzgebung bestehen. Für die an-
deren Gemeinden, die nicht aus dem Patronat verpflichtet sind, kommt
77 Siehe BuA vom 20. Mai 1980, in: Landtags-Protokolle 1980, Bd. I, als Beilage zur
Landtagssitzung vom 24. Juni 1980, S. 5.
78 An dieser Vereinbarung beteiligten sich auch die Gemeinden, die wie bisher nur auf-
grund der staatlichen Kongruagesetze und nicht auch wegen des kirchlichen Patro-
nats zu Ergänzungsleistungen an die Pfründen verpflichtet waren. Dies erklärt sich
aus der Fürsorge der Gemeinden für die (Orts-)Kirche, die auch die Aufsicht über
das Kirchenvermögen als zweckgebundenes Verwaltungsvermögen umfasst, wie sie
bis anhin bestanden hat. Die Gemeinde bleibt Trägerin der ortskirchlichen Angele-
genheiten. So Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 126, 138. Siehe auch
Abschnitt «Kirchenfürsorge der Gemeinden».
79 Siehe BuA vom 20. Mai 1980, in: Landtags-Protokolle 1980, Bd. I, als Beilage zur
Landtagssitzung vom 24. Juni 1980, S. 5.
80 Er differenziert nicht zwischen den patronatischen und den anderen Gemeinden.
81 Gemeindegesetz vom 2. Dezember 1959, LGBl. 1960 Nr. 2.
82 Siche von Nell, Gemeinden, S. 159 Anm. 388; Walser, Staat und Kirche, S. 362.
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