Die kommunale Kirchenfinanzierung
Gehaltsregelung zu treffen».”> Es spricht allerdings nicht mehr von
«Mindestgehalten», sondern nur noch von «Gehalten», da eine fir alle
Gemeinden einheitliche Gehaltsregelung angestrebt wurde. Die Ge-
meinden hatten bisher auf der «Basis eines Mindestgehaltes» nach freiem
Ermessen die Gehälter festgelegt, sodass in den Gemeinden «unter-
schiedliche Gehälter» ausbezahlt wurden.”*
Anlass zur Kritik gab mit Blick auf die Gemeindeautonomie auch
die Stellung und insbesondere die Mitwirkung der Gemeinden im Rah-
men der gesetzlichen Kongruaregelung. Beanstandet wurde nicht die
Leistungspflicht als solche, die sich aus der Fürsorgepflicht der Gemein-
den beziehungsweise aus dem Patronat ergibt, sondern die Festlegung
der Höhe der Geldleistung und der Bezahlungsmodus in der Praxis.”
Aufhebung der staatlichen Kongruaregelung
Das Gesetz vom 8. Juli 1980 über die Aufhebung des Gesetzes betref-
fend die Festsetzung der Gehälter für die liechtensteinischen katholi-
schen Seelsorgegeistlichen”® beseitigte die bisherige staatliche Kongrua-
regelung und zog damit die Konsequenz aus der vorgebrachten Kritik.
Im Bericht der Regierung vom 20. Mai 1980, der im Einvernehmen mit
den Gemeinden verfasst wurde, heisst es: «Die Festsetzung der Gehälter
fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, sodass gesetzliche
73 So BuA vom 12. Mirz 1971, in: Landtags-Protokolle 1971, Bd. 1, S. 2. Die Gehilter
der Pfarrer und Kapline werden dem Gehaltsschema, wie es fiir Staatsbeamte,
Staatsangestellte und Lehrpersonen gilt, angepasst.
74 Siehe BuA vom 12. März 1971, S. 12, als Beilage zur öffentlichen Landtagssitzung
vom 15. März 1971, in: Landtags-Protokolle 1971, Bd. I. So die Voten in der öffent-
lichen Landtagssitzung vom 15. April 1971, Landtagsprotokoll vom 15. April 1971,
S. 28, 33, 36. Siehe auch Anm. 71.
75 Der Abgeordnete Emanuel Vogt äussert sich in der öffentlichen Landtagssitzung
vom 15. April 1971, Landtagsprotokoll vom 15. April 1971, S. 27, wie folgt: «Das
Gesetz als solches stört mich, da der Landtag bestimmt, die Landeskasse auszahlt,
nachträglich der ganze Betrag ohne Beitrag des Landes an die Gemeinden von ihren
Guthaben abgezogen wird. Eine Regelung der Gemeinden — auf Vorschlag dersel-
ben — durch Gesetz vollzogen. Dies schmeichelt der Gemeindeautonomie wahrhaf-
tig nicht.»
76 LGBI. 1980 Nr. 53.
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