Herbert Wille
Festsetzung von Mindestgehalten
Die Notsituation, in der sich die Pfründen nach wie vor befanden, ver-
anlasste den Gesetzgeber, sich für einen Finanzierungsmodus zu ent-
scheiden, der Bestand haben sollte. Das Gesetz vom 31. Januar 1921
betreffend die Festsetzung von Mindestgehalten für die liechtensteini-
schen Seelsorgegeistlichen sicherte ihnen «in Berücksichtigung der
gegenwirtigen Ubergangszeit»* einen festen Mindestgehalt in Franken-
wihrung, der von den Gemeinden zu leisten war. Die Pfrundaufbesse-
rungen wurden mit anderen Worten durch laufende Geldzahlungen
ersetzt, die ın Raten vierteljährlich im Vorhinein auszuzahlen waren.
Dieses System wurde in modifizierter Form fortgeschrieben. So
legt das Gesetz vom 14. Februar 19527° die Mindestgehalte der Seelsor-
gegeistlichen ein weiteres Mal fest beziehungsweise passt sie den Zeit-
verhaltnissen an. Das Gehalt wird neu in Monatsraten im Voraus durch
die Landeskasse in Vaduz «unter Belastung der Gemeindekasse» ausbe-
zahlt. Bei ansteigender Teuerung ist die Regierung ermächtigt, im «Ein-
vernehmen mit den Gemeinden» und zu ihren Lasten, zum Gehalte
Teuerungszulagen auszurichten. Den Gemeinden steht es überdies frei,
zu den «Minimalgehalten» Zulagen zu bezahlen (Art. 3). Die Regierung
nahm 1966 «zusammen mit den Gemeinden» eine Anpassung der Min-
destgehalte an die Teuerung vor.”!
Auch das Gesetz vom 11. Juni 1971” ist nach dem gleichen Grund-
muster gestaltet und verfolgt das gleiche Ziel, nämlich «eine zeitgemässe
68 LGBl. 1921 Nr. 3.
69 Zur «Abwärtsbewegung» der österreichischen Valuta anhand der Devisenkurse in
der Schweiz siehe die Darstellung bei Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 306 Anm. 83.
70 LGBl. 1952 Nr. 2.
71 Siehe BuA vom 12. März 1971, in: Landtags-Protokolle 1971, Bd. I, als Beilage zur
Landtagssitzung vom 15. April 1971. Hier heisst es, dass sich die Regierung veran-
lasst gesehen habe, mit den Gemeinden eine Neuregelung zu vereinbaren, nachdem
die Gemeinden aufgrund der Bestimmung des Mindestgehaltes «unterschiedliche
Gehälter» bewilligt hätten (S. 1).
72 Gesetz vom 11. Juni 1971 betreffend die Festsetzung der Gehälter für die liechten-
steinischen katholischen Seelsorgegeistlichen, LGBL 1971 Nr. 36. Auffallend ist,
dass hier die Seelsorgegeistlichen auf die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ein-
gegrenzt werden.
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