Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Die kommunale Kirchenfinanzierung 
Massnahme eine ernsthafte Gefährdung der Pfründen, da die Zehnten 
und insbesondere die Novalzehnten den «Hauptbestandteil des Pfrund- 
einkommens» darstellten.“ Sie bildeten eine der wichtigsten kirchlichen 
Einnahmequellen. Auch der Zerfall der österreichischen Währung wäh- 
rend des Ersten Weltkrieges wirkte sich auf die Pfrundkapitalien, die in 
österreichischen Kronen angelegt waren, nachteilig aus.® 
So entsprach es denn, wie Paul Mutzner® in seinem Gutachten 
vom 28. Januar 1926 festhielt, «dem Verhaltnis von Staat und Kirche im 
Fürstentum Liechtenstein» beziehungsweise dem gemeinsamen Inte- 
resse von Staat und Kirche, dass die Regierung angesichts der Notlage 
der Pfründen nicht untätig bleiben konnte. 
Pfrundaufbesserung und Teuerungszulagen 
Um die Bezüge der «hierländischen Seelsorger» zu verbessern, einigten 
sich 1917 Staat, Landesfürst und Bischof auf eine gemeinsame Zuwen- 
dung von 120 000 Kronen. Dieser Betrag diente der Erhöhung jener 
Pfründen, «deren gegenwärtige Erträgnisse unzulänglich sind».© Diese 
Mittelaufstockung der Pfründen war nur «für kurze Zeit» hinreichend.® 
Sie konnte aufgrund der prekären Währungsverhältnisse die Entwertung 
der Pfrundkapitalien nicht aufhalten, sodass sich Teuerungsanpassungen 
aufdrängten, die der Landtag am 26. Oktober 1919 beschloss. Das be- 
treffende Gesetz über die Zuwendung von Teuerungszulagen verpflich- 
tete die Gemeinden, den Seelsorgepriestern für das Jahr 1919 aus der 
Gemeindekasse eine Unterstützung an Geld oder an entsprechenden 
Nahrungsmitteln in dem Masse zu entrichten, dass dadurch ihr Mini- 
malgehalt von 4000 Kronen erreicht wurde.“ 
  
62 Siehe Wille, Staat und Kirche, S. 187-188 Anm. 5. 
63 Siehe Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrgemeinde, S. 132; Quaderer-Vogt, Bewegte 
Zeiten, Bd. 3, S. 332. 
64 LILA, RE 1926/449, Mutzner, Verhiltnis von Kirche und Staat, S. 18. 
65  Gesetz vom 4. Dezember 1917, LGBL 1917 Nr. 11; zur Entstehungsgeschichte aus- 
fithrlich Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 326-333. 
66  Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 3, S. 330. 
67 So § 1 des Gesetzes, LGBl. 1919 Nr. 15. 
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