Volltext: Rechtliche Ausgestaltung, Arbeitsweise und Reformbedarf des liechtensteinischen Landtags

falls der Landtag eine solche beschliesst oder 1000 wahlberechtigte Lan- desbürger oder drei Gemeinden ein solches Begehren stellen.87Die wahlberechtigten Landesbürger erhielten damit die Möglichkeit des fa- kultativen Referendums. Dem gleichen Prinzip folgte das bereits vier Jahre zuvor einge- führte Staatsvertragsreferendum. Demnach konnten 1500 wahlberech- tigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden eine Volksabstim- mung über einen Landtagsbeschluss, welcher die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand hatte, herbeiführen, falls der Landtag nicht bereits selbst eine Volksabstimmung beschlossen hatte (I. zu Art. 66bis LV-AbändG 1992).88 Im Jahr 1997 werden zwei weitere Bestimmungen in die Verfassung aufgenommen.89Zum einen konnten Mitglieder der Regierung und der Gerichte nicht gleichzeitig Mitglieder des Landtags sein und zum ande- ren hatte der Landtag von da an das Recht, eine Finanzkommission zu bestellen, der auch die Beschlussfassung über den Erwerb oder die Ver- äusserung von Grundstücken übertragen werden konnte (I. zu Art. 63ter LV-AbändG 1997). 1997 trat eine neue Geschäftsordnung für den Landtag (GOLT)90 in Kraft, welche bis heute Bestand hat. Sie beseitigte bei der Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten den 1989 eingeführten Wahlvor- schlag (Art. 9 GOLT). Die neu eingeführte Institution des Landtagsbü- ros besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Frakti- onssprechern sowie dem Landtagssekretär mit beratender Stimme (Art. 8 Abs. 1 GOLT). Das Landtagsbüro erstellt das Landesbudget zu Han- den des Landtags und entscheidet im Rahmen der bewilligten Stellen über die Anstellung von neuem Personal für das Landtagssekretariat (Art. 8 Abs. 3, 4 GOLT). Das Landtagssekretariat selbst ist weiterhin 51 
Den Landtag betreffende Novellen von 1921 bis heute 87 Verfassungsgesetz vom 03.05.1996 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Finanzreferendum), LGBl 1996, Nr. 85, § 1. Ebenso Gesetz vom 03.05.1996 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Ausübung der politi- schen Volksrechte in Landesangelegenheiten, LGBl 1996, Nr. 84, zu Art. 75 AbS. 1. 88 Verfassungsgesetz vom 15.03.1992 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (Staatsvertragsreferendum) (LV-AbändG 1992), LGBl 1992, Nr. 27. 89 Verfassungsgesetz vom 11.12.1996 über die Abänderung der Verfassung vom 05.10.1921 (LV-AbändG 1997), LGBl 1997, Nr. 46. 90 Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11.12.1996 (GOLT), LGBl 1997, Nr. 6.
	        

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