staaten-Status› hätte dieses Szenario auch eine erhebliche individual- rechtliche Dimension: Auch wenn es keine Grenzen mehr gäbe (eine Teil- nahme am Schengen-Raum ist natürlich ebenso möglich wie im Fall der Schweiz) und volle Freizügigkeit griffe: Ein ‹droit de citoyen› hätten die liechtensteinischen Bürger in der EU und ihren Mitgliedstaaten nicht.» (Thomas Bruha/Katrin Alsen) Mit dem Vertrag von Maastricht wurde die Unionsbürgerschaft geschaffen. Im unterzeichneten, (bisher aber) nicht in Kraft getretenen EU-Verfassungsvertrag lautet dies so:
«Uni- onsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.» (Art. I-10)Wenn Agenden vom Staat abgespalten und vergemeinschaftet werden, schwächt dies das Gewicht des in langen Kämpfen erlangten nationalen Stimm- und Bürgerrechtes und gewinnt die Bedeutung des gleichzeiti- gen Unions-Bürgerrechtes. Das über einen EU-Staat erweiterte Dazuge- hören hat gegebenenfalls neben dessen Realwert und dem Rechtsstatus auch eine elementare emotionale und ideelle Komponente. Das indivi- duelle Bedürfnis, wie andere im Besitz gleicher und gesicherter Bürger- schaftsrechte und europäischer Normalität zu sein, gleich wie alle ande- ren sowohl eine gefestigte nationale Heimat zu haben als auch vollbe- rechtigt und mitverantwortlich der langsam gewachsenen weiteren Hei- mat Europa anzugehören, hat letztlich mit menschlicher Würde und mit Perspektiven für die Zukunft zu tun. Ist dies nicht gewährleistet, könn- ten sich, mit der Konsolidierung des umschliessenden europäischen Ver- bandes, die Bürgerloyalitäten auf die Dauer ganz von selbst umorientie- ren. Vielleicht erlangt dieses Problem – bei Annahme der einleitend ge- setzten Prämissen – auf längere Sicht die erste Priorität.211
Liechtenstein und die europäische Integration – einige Anfragen