Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Beim Verfahren vor dem Staatsgerichtshof handelt es sich in der Regel um ein ausserordentliches, kassatorisches Verfahren, in dem ledig- lich Rechtsfragen zur Auslegung der Verfassung zu erörtern sind. Nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn es sich bei ei- nem Rechtsmittelverfahren nur um ein kassatorisches Verfahren handelt, bei dem keine Beweisaufnahme stattfindet und lediglich Rechtsfragen zur Debatte stehen.736Soweit also keine Sachverhalts- bzw. Tatfragen mit freier Kognition zu beurteilen sind, kann im Rechtsmittelverfahren ohne Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung verzichtet werden.737Beachtet der Staatsgerichtshof diese von der schweizerischen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für ein kassatorisches Rechtsmittel738, bewegt er sich in dem von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgegebenen Rahmen. Das heisst, dass der Staatsgerichtshof seine Praxis fortführen kann, wonach er nur dann eine öffentliche, mündliche Schlussverhandlung durchführt, wenn er dies aus Gründen der Klärung des Sachverhaltes und der Rechtslage für erforderlich hält. Auch wenn der Verfassungsprozess zur Hauptsache ein schrift - liches Verfahren darstellt, drängt sich dennoch eine Änderung der Publi- kationspraxis auf, damit eine öffentliche Kontrolle der schriftlichen Ent- scheidungen des Staatsgerichtshofes durch die Allgemeinheit möglich wird, wie dies rechtsstaatlich gefordert ist. Allenfalls ist auch eine Revi- sion des Staatsgerichtshofgesetzes ins Auge zu fassen. 402Besonderer 
Teil 736Siehe Spühler, Öffentlichkeit, S. 319. 737Spühler, Öffentlichkeit, S. 319. 738Verfassungsbeschwerdeverfahren (neu: Individualbeschwerdeverfahren) werden vom Staatsgerichtshof als ausserordentliche Rechtsmittel qualifiziert. Siehe StGH 2004/63, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 115 (121) und StGH 2006/14, Be- schluss vom 4. Dezember 2006, nicht veröffentlicht, S. 16. Eine materielle Entschei- dung des Staatsgerichtshofes in diesen Verfahren ist eine kassatorische.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.