oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird oder end- lich, an wen die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richtet. Die Eigenschaft als Partei (Berechtigter, Interes- sent usw.) ist im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf den Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen. Damit ist dem Lan- desverwaltungspflegegesetz im Gegensatz zum Zivilprozessrecht un- zweifelhaft der materielle Parteibegriff eigen. Es ist auch derjenige Ver- fahrenspartei, der von einer Entscheidung in seinen Rechten oder Rechtsverhältnissen unmittelbar betroffen sein kann.137 Wolfram Höfling138ist der Auffassung, dass Art. 31 LVG zur Be- stimmung der Verfahrensbeteiligung im Verfassungsbeschwerdeverfah- ren nicht herangezogen werden kann.139Er beruft sich dabei allerdings auf das in der Zwischenzeit ausser Kraft getretene Staatsgerichtshofge- setz, welches in Art. 37 Abs. 2 noch zwischen Parteien und Beteiligten differenziert, währenddem Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LVG als Partei sowohl die mitbeteiligte Partei, die Beteiligten, die Interessenten als auch die Ge- genbeteiligten bezeichnet und somit die von Art. 37 Abs. 2 altStGHG getroffene Unterscheidung von Partei und Beteiligter aufgibt. Auch in der Praxis des Staatsgerichtshofes spielte diese Unterscheidung keine Rolle. Im Leitsatz von StGH 1996/31 heisst es etwa, dass die Staatsan- waltschaft im gerichtlichen Teil des Rechtshilfeverfahrens140Parteistel- lung habe, so dass sie auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Be- teiligte im Sinne von Art. 31 LVG zu behandeln sei.141Dieser Rechtspre- chung kann nicht gefolgt werden. Sie ist in ihrer Konsequenz verfehlt. Das inzwischen aufgehobene Staatsgerichtshofgesetz verwehrt im Ver- fassungsbeschwerdeverfahren einen Rückgriff auf Art. 31 LVG. Wendet man nämlich diese Bestimmung an, darf nicht mehr zwischen Parteien und Beteiligten unterschieden werden, da sie zwischen Parteien und Be- teiligten keinen Unterschied macht. So hätte der Staatsgerichtshof der 130Verfassungsgerichtliche
Verfahren 137Rechberger/Simotta, S. 105, Rz. 162. 138Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 70. 139Der Staatsgerichtshof wendet demgegenüber in StGH 1996/31, Urteil vom 26. Juni 1997, LES 3/1998, S. 125 (130) Art. 31 LVG zur Begründung der Beteiligtenstellung der Staatsanwaltschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren an. Dazu hinten S. 142 f. 140Siehe Art. 12 RHG i.V.m. §§ 19 ff. StPO. 141StGH 1996/31, Urteil vom 26. Juni 1997, LES 3/1998, S. 125.