Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

I. Einleitung 1. Allgemeines Die Verfassungsrechtsprechung wird im Fürstentum Liechtenstein vom Staatsgerichtshof ausgeübt. Die Verfassung hat den Staatsgerichtshof in einem eigenen Abschnitt E des VII. Hauptstücks, der «Von den Behör - den» handelt, institutionalisiert. Zuständigkeit und Organisation sind von der geltenden Verfassung 1921 in den Art. 104 bis 106 in den Grund - zü gen festgelegt und im Gesetz vom 5. November 1925 über den Staats - ge richtshof, das am 19. Dezember 1925 in Kraft getreten ist,3näher aus- geführt worden. Die Verfassung hat die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Staatsge - richts hof zugeordnet (Art. 104 LV)4und ihm als eine der wichtigsten Auf gaben die Kontrolle der Verfassungsmässigkeit der staatlichen Ge - walt übertragen. Dem Staatsgerichtshof steht denn auch die Prüfung der Entscheidungen des Gesetzgebers, der Gerichts- und Verwaltungs be - hör den sowie die Entscheidung über die Auslegung von Bestimmungen der Verfassung, wenn Zweifel bestehen (Art. 112 LV), zu. Das System, bei dem die Verfassungsgerichtsbarkeit auch über Akte des Gesetzgebers bei einem Verfassungsgericht konzentriert ist, wie dies beim liechtensteinischen Staatsgerichtshof der Fall ist, wird als «öster- reichisches Modell»5bezeichnet. Es sieht in der Gesetzesprüfungs kom - pe tenz des Verfassungsgerichts den «Kern der Verfassungs ge richts bar - keit»6. Nach 1920 und insbesondere in der neueren Zeit hat sich immer mehr die Auffassung durchgesetzt, dass ein unabhängiges Gericht der sicherste Garant für die Beachtung der Verfassung ist. Heute gilt eine Ver fas sungsgerichtsbarkeit – also eine Gerichtsbarkeit in Fragen der Ver fas sung und zum Schutz der Verfassung – in vielen Rechtsstaaten als selbstverständlich. Teils bestehen besondere Verfassungsgerichte (Deutsch land, Österreich, Liechtenstein), teils sind die obersten Ge - 10Herbert 
Wille 3LGBl 1925 Nr. 8; LR 173.10. 4Vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 71 ff. 5Cappelletti/Ritterspach, S. 82; Korinek, Tatsachenermittlung, S. 107. 6Korinek, Gesetzesprüfungsrecht, S. 108; vgl. auch Hiesel, S. 63.
	        

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