Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

Fälle, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleis te ter Rechte jedenfalls auch eine Verletzung einfachgesetz licher Rechte zur Folge hat. Dies trifft etwa zu, wenn das verfassungsgesetzlich ge währ - leistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde, wodurch auch eine einfachgesetzliche Rechts widrigkeit des an- gefochtenen Verwaltungsaktes bewirkt wird. Der Sinn der Verfas sungs - bestimmug, den Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung in solchen Fäl - len zu ermächtigen, ist darin zu sehen, dass nicht beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein im wesentlichen übereinstimmende Prüfung vor- nehmen sollen, mit anderen Worten darin, dass die Prüfung solcher Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof konzentriert wird.42 Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht kennt nun – muss man sagen: noch? – 
43keine etwa der deutschen Konzeption, die ja aus der notorischen Überlastung des Bundesverfassungsgerichts erklärbar ist, vergleichbare Regelung. Im Gegenteil: Das einschlägige Verfassungs - prozess recht auf Verfassungsebene, nämlich Art. 104 Abs. 1, 1. Alt. LV, das die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof zum Schutze der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger garantiert, stellt im Blick auf den Zugang zum Verfassungsgericht eindeutig auf die sub- jektive Rechtsschutzfunktion der Verfassungsbeschwerde ab. Wie selbst verständlich spricht Gerard Batliner deshalb auch von der «verfas- sungsrechtlichen Individualbeschwerde».44 Im übrigen aber eröffnet die fragmentarische Normenkonzeption des liechtensteinischen Verfassungsprozessrechts erhebliche Spielräume für den Staatsgerichtshof, dessen Rechtsprechung damit jedenfalls parti- ell inhaltliche Ausfüllung des Verfassungsprozessrechts45bedeutet. Die Art und Weise der verfassungsrichterlichen Reaktion auf die Lücken haf - tig keit der normativen Ordnung hängt nun ab von dem Vorverständnis des Gerichts von der Aufgabe der Verfassungsgerichtsbarkeit im grund - 148Wolfram 
Höfling 42Vgl. hierzu Rudolf Machacek, in: Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem VfGH und vor dem VwGH, 3. Aufl. 1997, S. 73, mit Beispielen aus der Rechtsprechung S. 74 f. 43Auch für den StGH könnte sich angesichts seiner Struktur und Arbeitsweise einerseits und der offenkundig zunehmenden Zahl der Verfassungsbewschwerdeverfahren  in nicht allzu ferner Zukunft die Kapazitätsfrage stellen. – Vgl. aber die Formulierung in LES 1998, 6 (11). 44Siehe etwa Gerard Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention, LPS 14 (1990), 91 (111 ff.). 45So Wille, Normenkontrolle, S. 21 f.
	        

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