Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

einer Klärung, die aber aus der individuellen Sicht des Beschwerde füh - rers noch von Bedeutung 
ist.37 4. Verfahrensrechtliche Vorgaben? Nun ist denkbar, dass der Gesetzgeber die aufgezeigten Konflikt kon stel - la tionen in einer Verfassungsprozessordnung anspricht und nach be- stimmten Präferenzregeln entscheidet. Er kann sich allerdings auch deut lich und eindeutig zugunsten allein der – gleichsam systemimma- nent vorhandenen – subjektiven Rechtsschutzfunktion der Verfassungs - be schwerde aussprechen und damit die Möglichkeit der Berücksichti - gung gegenläufiger objektiver Zielrichtungen durch das Verfassungs - gericht verwehren. Dieser Frage ist im folgenden kurz 
nachzugehen. III. Normative Anknüpfungspunkte im liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht? Wendet man sich mit diesem Erkenntnisinteresse nunmehr dem liech- tensteinischen Verfassungsprozessrecht zu, so ist der Befund spärlich bis unergiebig. Ganz grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass das Staats gerichtshofgesetz als die eigentliche Verfassungsprozessordnung nur höchst lückenhaft und fragmentarisch konzipiert ist und sich in we- sentlichen Teilen mit der blossen Verweisung auf das Gerichtsorganisa - tions gesetz und das Landesverwaltungspflegegesetz38begnügt, wobei letzteres wiederum mit generellen Verweisen auf die ZPO durchsetzt ist.39Dieser Rechtszustand ist zu Recht als unbefriedigend bezeichnet, eine Verbesserung des Zustandes bislang aber vergeblich angemahnt worden. Dies gilt auch im Blick auf das noch nicht sanktionierte Staats - ge richtshofsgesetz, das ebenfalls in Art. 39 einen dem bisherigen Recht entsprechenden allgemeinen Verweis auf das LVG enthält.40 146Wolfram 
Höfling 37Vgl. hierzu auch Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, Rn. 338 (S. 143). 38Vgl. Art. 1 Abs. 4, Art. 17 StGHG. 39Dazu s. auch Wille, Normenkontrolle, a.a.O., S. 117 ff. 40Siehe dazu Wille, a.a.O., S. 120 f.
	        

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