Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

ge wirkungen ist die Rede, aber auch von Nach-, Fort- oder Vor wir kun - gen. Hinzugefügt werden Attribute wie prophylaktisch, antizipatorisch, ausstrahlend, reflektierend 
usw.29 3. Die objektive Funktion der Verfassungsbeschwerde: Präzisierungen Eine solch allgemeine Umschreibung der nicht (nur) subjektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde bedarf deshalb der Präzisierung. Terminologisch empfiehlt sich insoweit, von der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde zu sprechen, wenn jene Zielrichtung des Rechtsbehelfs gemeint ist, die über den Schutz der Grundrechte in ihrer subjektiv-rechtlichen Dimension30hinausgeht. Mit dieser begrifflichen Fest legung ist allerdings noch keine sachliche Konkretisierung verbun- den, und auch die in der deutschsprachigen verfassungsprozessualen Lite ratur (und Judikatur) vielfältig anzutreffenden Charakterisierungen der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde führen hier nicht immer weiter. So ist es ohne näheren rechtswissenschaftlichen Erkennt - nis gewinn, dem «kasuistischen Kassationseffekt», der im Erfolgsfall mit der subjektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde verbunden ist, ei- nen «generellen Edukationseffekt» entgegenzusetzen.31Eine derartige Wir kung auf das allgemeine Verhalten der Träger öffentlicher Gewalt dem Bürger gegenüber ist grundsätzlich mit jeder gerichtlichen Entscheidung, zumindest jeder obergerichtlichen Entscheidung, wenn möglicherweise auch in geringerem Masse als beim Verfassungsgericht verbunden.32 Auch der Hinweis darauf, die Entscheidung über eine Beschwerde, mit der die Verletzung eines verfassungsmässig garantierten, subjektiven Rechts gerügt wird, diene zugleich der Klärung der objektiven Rechts - lage, führt nicht viel weiter. Grundrechte sind als Bestimmungen des Ver fassungsrechts Rechtsnormen und erheben als solche Anspruch auf 144Wolfram 
Höfling 29Dazu siehe etwa Eberhard Luitjohann, Nicht-normative Wirkungen des Bundesverfas - sungs gerichts, 1991, S. 4 ff. 30Zur Unterscheidung der Grundrechtsdimensionen s. etwa Höfling, Die liechtensteini- sche Grundrechtsordnung, a.a.O., S. 47 ff. 31Siehe dazu schon Konrad Zweigert, Die Verfassungsbeschwerde, JZ 1952, 321 ff.; diese Formu lierungen aufgreifend BVerfGE 33, 247 (258 f.); 51, 130 (139). 32Siehe auch Klein, DÖV 1982, 797 (798).
	        

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