Volltext: Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein

2. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Ver fas sungsrichter. Die Ausstandsregeln, insbesondere diejenige des Art. 7 lit. d LVG, und das Ausstandsverfahren Der Staatsgerichtshof (Verfassungsgericht) besteht aus fünf Mitgliedern und ebensovielen Stellvertretern. Die Mehrheit der fünf Mitglieder (dar- unter der Präsident) und der Stellvertreter (darunter der Stellvertreter des Präsidenten) müssen gebürtige Liechtensteiner sein (Art. 105 LV; Art. 2 StGHG). Einer bewährten Praxis und Tradition entsprechend gehören dem Staatsgerichtshof jeweils ein Schweizer und ein Österrei- cher als Richter und ebensoviele als Stellvertreter an. a) Die 
Unabhängigkeit der Verfassungsrichter:Nach Art. 106 der Ver fas - sung stehen die Mitglieder des Staatsgerichtshofes «unter dem Schutze der richterlichen Unabhängigkeit». Sie sind «in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterwor- fen» (Art. 8 Abs. 1 StGHG). Die 
Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen wird fürs Erste durch generell-abstrakte 
personelle Unvereinbarkeiten abgesichert. Die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof ist unvereinbar mit der Mit - gliedschaft im Landtag (Art. 46 Abs. 4 LV) oder mit derjenigen in der Regierung (Art. 3 Abs. 1 StGHG). Die Richter stehen sodann 
zu keinem anderen Staatsorgan in einem Unterordnungsverhältnis.Sie sind sachlich und personell weisungsunabhängig. «In der Ausübung ihres Richter - amtes dürfen [die Richter] keine Befehle und Ratschläge des Fürsten, der Regierung oder einer anderen Behörde entgegennehmen» (Art. 8 Abs. 2 StGHG). Sie dürfen in Rechtssachen keinem Staatsorgan und nieman- dem sonst berichten (ebenda). Das Gesetz verbietet dem Richter, Wei - sungen oder Ratschläge anderer Staatsorgane entgegenzunehmen, aber es verbietet den anderen Staatsorganen nicht explizit, solche Weisungen und Ratschläge zu erteilen. Gleichwohl ist in der übergeordneten Ver fas - sungs bestimmung der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 106 LV) das Verbot an die anderen Staatsorgane impliziert, solche Weisungen und Ratschläge zu erteilen. Ergehen solche dennoch, greifen sie ein in die ver- fassungsrechtliche richterliche Unabhängigkeit. Sind die Eingriffe oder Einflussnahmen geeignet, legitime Zweifel an der richterlichen Un ab - hängigkeit hervorzurufen, bleibt nach liechtensteinischem Recht der 113 
Der konditionierte Verfassungsstaat
	        

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