Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins Für die beiden Wahlkreise Oberland (Sitz Vaduz) und Unterland (Sitz Mauren) werden zwei Hauptwahlkommissionen gebildet, die von der Regierung «nach erfolgter Landtagswahl» bestimmt werden. Ihre Man­ datsdauer fällt mit derjenigen des Landtages zusammen. Sie bestehen aus höchstens elf Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern für den Verhinde­ rungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz. Auch hier gilt der An­ spruch auf paritätische Besetzung.142 Die Hauptwahlkommissionen überprüfen die Ergebnisse der Gemeindewahlkommissionen und ent­ scheiden in strittigen Fällen. Kandidatinnen und Kandidaten dürfen nicht in den Wahlkommissionen Einsitz nehmen. Wahlbeschwerde Die Wählergruppen können durch ihren Bevollmächtigten gegen die Wahlen in einem Wahlkreis oder im ganzen Land oder gegen die Wahl eines Abgeordneten oder eines Ersatzabgeordneten binnen einer Frist von drei Tagen (der Wahltag nicht eingerechnet) Wahlbeschwerde bei der Regierung einreichen. Die Regierung reicht die Beschwerde unverzüg­ lich an den Staatsgerichtshof weiter, der eine Entscheidung trifft. Der Staatsgerichtshof kann die Wahl einzelner Abgeordneter oder Stellver­ treter für nichtig erklären oder die Wahlergebnisse korrigieren, wenn sie falsch berechnet wurden, oder die gesamten Wahlen für nichtig erklären. Die Wahl ist nichtig, wenn zwingende Gesetzesvorschriften nicht einge­ halten wurden oder wenn gesetzeswidrige Einwirkungen oder strafbare Umtriebe oder grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, sofern ein erheblicher Einfluss auf das Wahlergebnis vorliegt.143 Gegen die Landtagswahl vom 2. Februar 1997 wurde keine Beschwerde eingereicht. 2.2.4 Zusammenfassung: Wie wird gewählt? Bei den Landtagswahlen wird in zwei Wahlkreisen nach dem Verhältnis­ wahlrecht gewählt, welches eine annähernd proportionale Vertretung der Parteien im Landtag gemäss ihren Stimmenanteilen bei den Land­ tagswahlen begünstigt. Die geringe Anzahl von Mandaten und die hohe U2 Art. 23 Abs. 1 VG. 143 Art. 64 Abs. 1; Art. 66 Abs. 1 und 2; Art. 64 Abs. 3 VG. 66
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.