Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

als ihren Kandidaten aufstellt. Das Volk hat nur die Wahl, einen von der Partei bestellten Kandidaten der Gruppe der Abgeordneten oder derjenigen der stellvertretenden Abgeordneten zuzuteilen. Diese Lö­ sung, praktisch sämtliche von den Parteien aufgestellten, aber vom Volk nicht gewählten Kandidaten zu stellvertretenden Abgeordneten zu erklären, bedeutet Bestellung durch die Partei, anstatt Wahl und Legitimation durch das Volk und rührt an die Grundlagen der demo­ kratischen Repräsentation und damit der Demokratie selbst, dies ins­ besondere in Anbetracht der bedeutenden Stellung, die die Verfas­ sung den stellvertretenden Abgeordneten einräumt: nebst Nachrücken des Nächstrangierten bei definitivem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag auch ersatzweise Teilnahme irgendeines stellver­ tretenden Abgeordneten an Landtagssitzungen mit Sitz und Stimme bei Verhinderung von Abgeordneten derselben Fraktion.137 Die Verfassung regelt den 
Stellvertretungsfall wie folgt: «Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persön­ lich am Sitze der Regierung zu erscheinen. Ist ein Abgeordneter am Erscheinen verhindert, so hat er unter Angabe des Hinderungs­ grundes rechtzeitig die Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und hernach an den Präsidenten zu erstatten. Ist das Hindernis bleibend, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden, falls nach dem Nachriickungssystem kein Ersatz geschaffen wer­ den kann.» (Art. 53 Verf) «Die stellvertretenden Abgeordneten haben bei Behinderung eines Abgeordneten ihrer Wählergruppe an einzelnen oder mehreren auf- ,M In Zahlen ausgedrückt ergibt dies unter den derzeitigen Verhältnissen 15 Ab­ geordnete und 14 stellvertretende Abgeordnete (wovon 8 stellvertretende Abge­ ordnete im Oberland und 6 im Unterland). Da aber in der seit 1978 laufenden Mandatsperiode die Abgeordneten Walter Oehry und Hilmar Ospelt bei ihrem Obertritt in die Regierung aus dem Landtag ausschieden und ein Todesfall zu verzeichnen war (Wolfgang Feger), womit gemäss Art. 63 Abs. 2 VolksrechteG 3 stellvertretende Abgeordnete an die Stelle der Ausgeschiedenen nachrückten, besitzt der Landtag derzeit (Ende Januar 1981) nur mehr 11 stellvertretende Abgeordnete. 1,7 Die Bestimmungen bezüglich der stellvertretenden Abgeordneten (Art. 46 Abs. 1, Sätze 4 und 5, sowie Abs. 2 und Art. 49 Abs. 4 und Art. 53, letzter Satz) wurden 1939 bei Einführung des Verhältniswahlrechts in die Verfassung aufgenommen, LGBl. 1939/3. Vor 1939 gab es keine stellvertretenden Abge­ ordneten. Durch die Einrichtung der stellvertretenden Abgeordneten wurde die Stimmkraft der politischen Gruppen im Landtag für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Abgeordneter fortan gesichert. 65
	        

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