Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

2. Kompetenz des Fürsten bzw. des Volkes bzw. der Gemeinden: Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung des Parlaments Der Fürst hat das Recht, mit Gegenzeichnung des Regierungschefs, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen zu vertagen oder aufzulösen (Art. 48 Abs. 1 Verf). Der Fürst kann dadurch im Rahmen verfassungsrechtlicher, enger Schranken, gewisse Verzögerungen in der Tätigkeit des Landtags bewirken.41 In den rein parlamentarischen Systemen besitzt die Regierung das Recht zur Auf­ lösung des Parlaments. Die Stimmbürgerschaft besitzt ihrerseits das Recht, die Einberufung42 oder die Auflösung48 des Landtags zu verlangen. Auf Verlangen von mindestens 3 Gemeinden ist der Landtag einzu­ berufen; auf Begehren von 4 Gemeinden ist eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtags abzuhalten. Die Gemeinden fassen ihre Beschlüsse in Gemeindeversammlungen (Art. 48 Abs. 2 und 3 Verf). DI. Das Staatsnotrecht Nach Art. 10 Satz 2 der Verfassung wird der Landesfürst in «dringli­ chen Fällen ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren». Auf der Grundlage dieser Bestimmung, die aus der Ver­ fassung von 1862 (§ 24 Abs. 2) übernommen wurde, könnte der Lan­ desfürst mit Zustimmung (Gegenzeichnung) des Regierungschefs «ständig den Landtag vertagen und sogar die nach der Verfassung vorgesehenen Mitwirkungserfordernisse des Landtags abschaffen und 41 Feste Fristen oder Termine zur Einberufung bestehen nicht. Vgl. Pappermann, Diss., 128ff. Zu den Auflösungen des Landtags seit 1862 und den Gründen, die dazu geführt haben, siehe Aufstellung hinten Anm. 314. Das Volk hat von sei* nem Auflösungsrecht (Art. 48 Abs. 3 Verf; Art. 86 VolksrechteG) nie Gebrauch gemacht. Sämtliche Auflösungen erfolgten durch den Fürsten. Eine Vertagung des Landtags durch den Fürsten scheint es seit 1862 nie gegeben zu haben. 42 Auf Begehren von 600 Stimmberechtigten (Art. 48 Abs. 2 Verf). 43 Volksabstimmung auf Begehren von 900 Stimmberechtigten (Art. 48 Abs. 3 Verf). 32
	        

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