Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

II. Kompetenzen anderer Organe in bezug auf die konkrete Existenz und die Präsenz des Parlaments Gemeint sind die Kompetenzen der periodischen Wahl sowie der Ein­ berufung, der Schliessung, der Vertagung und der Auflösung des Par­ laments. Damit steht anderen Organen das Recht zu, durch Einfluss- nahme auf die konkrete Existenz oder Präsenz des Parlaments, des­ sen Tätigkeit zeitlich zu begrenzen. Es bleiben dem Parlament zwar die Inhalte seiner Kompetenzen (wie sie negativ vorn S. 21—26 und positiv hinten S. 36ff. aufgeführt sind), aber das Parlament ist in seiner ihm zustehenden Kompetenz- und Funktionsausübung zeitweise ausgeschaltet. Vgl. hiezu die Ausführungen S. 99—112. Hier seien die Einwirkungsmöglichkeiten anderer Organe in bezug auf die Tätigkeitsdauer des Parlaments nur summarisch aufgeführt: 1. Kompetenz des Volkes: die Wahl des Parlaments Der Landtag besteht aus 15 Abgeordneten, die von der männlichen Stimmbürgerschaft im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts nach dem Verhältniswahlsystem periodisch ge­ wählt werden (Art. 46 Abs. 1 Verf). Damit tritt eine zeitliche Be­ grenzung der Existenz des Parlaments ein, zwar nicht der abstrakt­ institutionellen Existenz des Parlaments als Verfassungsorgan, son­ dern der konkreten Existenz der parlamentarischen Versammlung, wie sie von Wahl zu Wahl neu begründet und legitimiert wird. liehe Zusammenarbeit, vom 6. 11. 1963, LGB1. 1963/39), die eher eine Kompe­ tenzdelegation zum Ahschluss einer zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarung, als eine solche zum Erlass einer Verordnung darstellen dürfte; die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 lautet: «Die Fürstlich Liechtensteinische Regierung regelt den kleinen Grenzverkehr mit Vorarlberg im Einvernehmen mit dem Eidgenössi­ schen Justiz- und Polizeidepartement.» Eine Angabe der konkreten Gesetzesbestimmungen, auf die sich eine Verordnung stützt, ist formell nicht gefordert. Vgl. hiezu auch E StGH 1972/1, ELG 1973 bis 1978, 338. Doch läge es im Interesse der Rechtssicherheit, wenn entspre­ chend der Forderung des deutschen Grundgesetzes (80 Abs. 1, Satz 3 GG) in der liechtensteinischen Praxis jeweils alle einzelnen Vorschriften aufgezählt würden, aus denen der Verordnunggeber seine Befugnis zum Erlass der Verordnung ab­ leitet. Vgl. hiezu Schmidt-Bleibtreu/Klein, zu Art. 80 GG, Randnr. 17 (Zitier­ gebot). Keine Entscheidungen des Staatsgerichtshofes liegen zum Problem vor, ob und wieweit Einzelakte aus dem Bereich der Leistungsverwaltung ohne gesetzliche Grundlage zulässig sind. 31
	        

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