\ gation ist also, dass der Gesetzgeber (wozu der Fürst ebenso gehört) den Rah men bestimmt, in welchem die Regierung Rechtsetzung im Verordnungswege vor nehmen kann.» (E StGH 1968/3, ELG 1967—1972, 243) Unklarheiten in der Zuständigkeit würden das Funktionsteilung, Schutz und Hemmung und gegen seitige Kontrolle verbürgende System beeinträchtigen, und es ist wohl kein Argument gegen dieses grundlegende organisatorisch-formelle Rechtsstaatsprin- zip, dass auch das Parlament «Fehler begehen kann und nicht immer die wahren Wünsche des Volkes vertritt» (Pappennann, Diss., 69f.), ebensowenig die Be merkung, dass es ein Vorurteil sei, «die Verwaltung sei ungerechter als der Ge setzgeber» (Pappermann, Diss., 71, 81; ders., Das Verordnungsrecht 369f.). Auch ist fraglich, ob die Verfassung solche «Selbständigkeit und Unabhängigkeit» der Exekutive (Pappermann, Diss., 70) fordert, dass sie gesetzliche Freiräume braucht (was nebenbei Wesse, dass die Exekutive nur im Freiraum selbständig wäre), ebensowenig wie man die Gerichte als unselbständig bezeichnen kann, weil die Rechtssprechung an die Gesetze gebunden ist. Die höhere Selbständigkeit der Regierung hingegen liegt nicht in der Verwaltung, sondern in der echten Regie rungspolitik, den sog. justizfreien Regierungsakten, in der Vorbereitung und Beeinflussung des allgemeinen innen- und aussenpolitischen Kurses, wofür die formelle Gesetzesmassigkeit im Sinne der Anwendung von Zuständigkeitsvor schriften genügen dürfte (vgl. Pappermann, Diss., 73f.; Ritter, 109f.). Auch gibt es zweifellos Bereiche der reinen Leistungsgewährung, von Förderungsmassnah- men, wo die Gesetze sinn voll erweise im Einzelfall zu ihrer Realisierung «aktiver Ergänzung, Planung und Verdeutlichung durch die Verwaltung» bedürfen (Scheuner, Gesammelte Schriften, 561), was aber noch nicht eine Kompetenz vermutung und eben exekutivischen Aktionsfreiraum bedeutet, wie sie bei Pap permann angenommen sind (bes. Diss., 70—72, 79—82; Das Verordnungsrecht, 368, 370; auf mittlerer Linie etwa Ritter, 47). Nicht unbedenklich erscheint die Berufung auf Art. 81 Abs. 4 LVG, um für die gesetzesfreien Gebiete ein selbständiges Verordnungsrecht der Regierung abzuleiten, sofern kein Eingriff in Freiheit oder Vermögen erfolgt (Pappermann, Diss., 72, 80). Art. 81 Abs. 4 LVG stellt eher eine Vorschrift für freie Ermes sensentscheidung aufgrund und innerhalb eines konkreten Gesetzes dar, als für die nichtgeregelten Räume zwischen den Gesetzen. Abgesehen vom formellen rechtsstaatlichen Stufenbau von Verfassung-Gesetz- Verordnung (z. B. Art. 104 Abs. 2 Verf) und der Rechtsbindung (Art. 78 Abs. 1 und 92 Verf) der Verwaltung (vgl. hiezu Kieber, Verfassung;- und Verwaltungs aufbau, 51ff.) ist die liechtensteinische Verfassung von 1921 und die damit ver bundene Rechtsordnung durch ein ins Extreme gehendes Rechtsschutzsystem («Rechtsmittelstaat»: Steger; Ritter, 103f.) gekennzeichnet, womit ein auffallen des Misstrauen, das auf Bändigung des obrigkeitlichen Staates aus ist, rechts staatlich Gestalt gefunden bat. Siehe hiezu die Ausführungen S. 174—176. Auch dieses Element verdient Berücksichtigung bei der Beurteilung einer all fälligen Kompetenzvermutung zugunsten der Exekutive. Daneben besteht ein ausgebautes Entschädigungssystem bei widerrechtlichen Akten (Art. 109bis Verf; G über die Amtshaftung, LGB1. 1966/24). Und mag man von den rechtskul turell nachbarlichen Einflüssen Österreichs und der Schweiz im Sinne der Kritik Pappermanns absehen, so sind neben dem (ohne den von aussen hereingebro chenen Absolutismus nicht denkbaren) relativ neuen (19. Jahrhundert) Konsti tutionalismus, von dem primär die Kompetenzvermutungen zugunsten der Exe kutive abgeleitet werden, auch die weiteren, älterem geschichtlichem Wurzel grund entstammenden Komponenten der liechtensteinischen Verfassung zu sehen. Die Verfassung von 1921 mit ihrer dualistischen Verankerung der Staatsgewalt, wovon die Stärke des liechtensteinischen, wohlabgestimmten Staatswesens aus geht, knüpft an alte Linien an. Vgl. hiezu die Ausführungen S. 168ff., bes. Anm. 309. In verschiedenen neueren Entscheidungen hat der Staatsgerichtshof seine frühere Rechtsauffassung konsequent und überzeugend bekräftigt. So führt er im Zu sammenhang mit einer Verordnung zur Einführung der allgemeinen Gurtentrag- pflicht (nicntveröffentlichte E StGH 1977/10, vom 19. 12. 1977) in den
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