tiven und Referenden — bis zur vorzeitigen Parlamentsauflösung — eingreifen kann. Es braucht somit — im Unterschied zur rein reprä sentativen Demokratie — die mit der sachlichen Diskontinuität ver bundene Herrschaftsbegrenzung nicht, wonach alle unter dem alten Parlament eingeleiteten und nicht erledigten Vorhaben mit dem Ende der Legitimationsperiode dahinfallen sollen und nicht automatisch auf das durch Wahlen neu zusammengesetzte und durch die Wähler schaft neu legitimierte Parlament hinüberwirken, damit die alte Herr schaft auch sachlich zu Ende ist. In Liechtenstein ist die sachliche Kontinuität über die Legislaturperiode hinaus durchaus vertretbar, wobei auch die Diskontinuität keineswegs ausschliesst, dass das neue Parlament einen verfallenen Gegenstand wieder aufgreift. Falls aber Kontinuität gilt, wird es nicht möglich sein, nebst fortgesetzten Ge schäften einzelne andere alte Pendenzen in der neuen Legislatur periode sozusagen nach Belieben nicht weiter zu behandeln und sie auf diese Weise ohne parlamentarische Gutheissung oder Ablehnung zu «erledigen». Soll aber das Prinzip der Kontinuität unbeschränkt gelten? Es kann z. B. nicht befriedigen, wenn, wie praktiziert,245" in der letzten Landtagssitzung vor den Wahlen ohne höhere Dringlich keit von Abgeordneten, deren Mandatsdauer abläuft, gewissermassen zum Abschied Motionen und Postulate eingebracht werden mit Ge schäften, die in der Praxis wohl kaum mehr die alte, sondern die erst neu zu bestellende Regierung und den noch nicht einmal gewählten künftigen Landtag belasten. Vgl. z. B. LProt (19. 12. 1977) 1977 II 504f. 119