Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

Aus dem Vorangegangenen ergibt sich folgendes Bild. Der Landtag gilt als nichtversammelt: während der Zeit einer Vertagung innerhalb derselben Sitzungsperiode; sowie in der Zeit zwischen zwei Sitzungs­ perioden innerhalb derselben Mandatsdauer; ebenso wie in der Zeit zwischen zwei Sitzungsperioden, in welcher eine Mandatsdauer endigt und mit Neuwahlen eine neue anfängt. Die Verfassung sieht vor, dass für die Dauer dieser Zwischenzeiten an die Stelle des Landtags der Landesausschuss tritt. 2. Der Landesausschuss214 «Für die Zeit zwischen einer Vertagung, Schliessung oder Auflösung des Landtages und seinem Wiederzusammentreten besteht... an Stelle des Landtages zur Besorgung der seiner Mitwirkung oder jener seiner Kommissionen bedürftigen Geschäfte der Landesausschuss» (Art. 71 und 73 Verf). Während der genannten Zwischenzeiten ist der Landtag ausgeschaltet.215 Auch die Besorgung der der Mitwirkung der Land­ tagskommissionen bedürftigen Geschäfte wird durch den Landesaus­ schuss wahrgenommen. Die Bestimmung von § 51 Abs. 2 GO, wonach besondere Kommissionen und Untersuchungskommissionen auch tagen können, wenn der Landtag geschlossen ist, ist vor der Verfassung nicht haltbar.21® Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus «dem bisherigen Land­ tagspräsidenten ... und aus vier vom Landtage aus seiner Mitte unter gleichmässiger Berücksichtigung des Ober- und des Unterlandes zu wählenden weiteren Mitgliedern» (Art. 72 Abs. 1 Verf). Er wird in jener Landtagssitzung gewählt, in welcher die Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird (Art. 72 Abs. 2 Verf). ,w Zur Geschichte des Landesausschusses: vgl. Beitrag Peter Geiger, in: LPS 8. 218 Es gibt demzufolge in der Zwischenzeit auch keinen Landtagspräsidenten mehr, sondern nur mehr den Präsidenten des Landesausschusses (Art. 72 Abs. 1 Verf), abgesehen vom Falle der Vertagung, während welcher aber die Landtagspräsi­ dentschaft ruht. Während dieser Zeit des vertagten Landtags steht dem Land­ tagspräsidenten als solchem als einzige Handlung die Landtagseinberufung zu, sofern ein entsprechendes Begehren von 600 Stimmberechtigten oder von 3 Ge­ meinden vorliegt (Art. 48 Abs. 2 Verf; Art. 87 Abs. 5 VolksrechteG; $ 2 GO). m Ebenfalls unzureichend ist die Grundlage der parlamentarischen Europarats­ delegation, die während des ganzen Jahres tätig ist, verfassungsrechtlich un­ haltbar ist auch die Stellung anderer parlamentarischer Delegationen, die Parla­ mentsaufträge auch in Zeiten besorgen sollen, da der Landtag geschlossen ist. 102
	        

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