Volltext: LUB, 1. Teil, 1. Band (830-1416), Aus dem bischöflichen Archiv zu Chur und aus dem Archiv Pfävers [!] in St. Gallen

165 — und dem ganzen Kapitel der Kirche zu Chur, und zwar mit Zu- stimmung und Gewalt Friedrichs, seligen Andenkens von Gottes Gna- den Bischofs von Chur. Dies geschah in der gehörigen und gewohnten Feierlichkeit. Der besagte Ritter Ulrich von Bodemen hatte dieses Patronatsrecht von uns zu Lehen besessen, und folglich hatten die genannten Brüder, die Ritter von Schellenberg, dieses Patro- natsrecht mit aller Würde, die damit verbunden ist, von uns inne, oder sollten es wenigstens inne haben und zu Lehen besitzen. Dieses Patronatsrecht gehörte uns bis jetzt als Obereigentum. Wir bedach- ten, dass die Uebertragung des oben gesagten Patronatsrechts an das vorerwähnte Kapitel zu Chur, der Frömmigkeit und der Meh- rung des göttlichen Kultes entsprechen würde, da die besagte Kirche zu Feldkirch, in betreff der weltlichen Dinge zum allgemeinen Nutzen dem Domkapitel zu Chur angeschlossen und auf immer- währende Zeit unterstellt ist. Da die geistlichen Belange ohne die weltlichen nicht vorteilhaft bestehen und ausgeübt werden können, billigen wir für uns und alle unsere Nachfolger und Erben mit gegenwärtigem Schreiben die Uebertragung des vorgenannten Pa- tronatsrechts an das Kapitel der Kirche zu Chur zum Stetsfort gültig zu bleibenden Nutzen derselben. Wir ratifizieren sie aus sicherer Erkenntnis und wir kräftigen sie durch den Schutz dieses Schreibens. Mit der Zustimmung und unter der Autorität unseres zuständigen Bischofs des ehrwürdigen Vaters und Herrn H. von Gottes Gnaden Bischofs zu Konstanz, schenken wir dem oben be- dachten Kapitel der Kirche zu Chur, zu ihrem ewigen Nutzen, das Obereigentum, das uns über das Patronatsrecht der Kirche Feld- kirch zusteht, und auch ihr Patronatsrecht, und zwar mit aller Würde, mit allen Einkünften und mit allen Rechten, die uns über diese Kirche zustehen. Wir verpflichten uns und unsere Nachfolger und Erben durch feierliches Angelöbnis durch diesen Brief gegen- über dem oben bedachten Kapitel der Kirche zu Chur zur vollen Garantie und Gewähr gegen Rückgängigmachung, und das sowohl im Einzelnen als auch im Allgemeinen. Zur Kenntlichkeit und ewigen Bekräftigung dieser Dinge, hängen wir mit dem Siegel un- seres Herrn, des vorgesagten Bischofs von Konstanz, unser Siegel an diesen Brief. Wir H., von Gottes Gnaden Bischof von Konstanz, erteilen allem und jedem, was oben aufgesetzt ist, unsere ordent-
	        

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