Volltext: Statuten der Ziegenzuchtgenossenschaft Balzers-Mels

Statuten 
Ziegenzucht - Genoszenschaft Zalzers - Meis. 
Art. 8 
Unter dem Namen „Ziegenzucht-Genossenschaft in Balzers- 
Mels vereinigen sich die in den Original-Statuten Unter- 
zeichneten zu einer Genossenschaft, welche die Verbesserung des 
Ziegenstandes bezwet und zwar durch Auswabl geeigneter 
Muttertiere der Toggenburgerrasse, Paarung derselben mit 
rassereinen Zuchtböcken unter Führung eines geeigneten Zucht- 
registers, endlich durch rationelle Aufzucht und Haltung der Tiere. 
Art. 2. N 
Die Genossenschaft hat. ihren Siß in der Gemeinde 
Balzers. 
Art. 3. 
Der Eintritt in die Genossenschaft ist bedingt durch die 
Unterzeichnung der Statuten und die Einlösung wenigstens 
eines Anteilscheines von 2 K, sage zwei Kronen. Später 
Eintretende haben sich beim Lorstande zu melden. Dieser 
bringt das Aufnahmegesuch an die Hauptversammlung, welche 
auch ein allfälliges Eintritts8geld festsett. 
Art. 4. 
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austrit“ Tod 
uid Ausschluf;- Der Ausschluß kann von der Haw. 
sammlung über solche Mitglieder verhängt werden, 2 
den Bestimmungen der Statuten nicht nachkommen. 
Jer
	        

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