Statuten
Ziegenzucht - Genoszenschaft Zalzers - Meis.
Art. 8
Unter dem Namen „Ziegenzucht-Genossenschaft in Balzers-
Mels vereinigen sich die in den Original-Statuten Unter-
zeichneten zu einer Genossenschaft, welche die Verbesserung des
Ziegenstandes bezwet und zwar durch Auswabl geeigneter
Muttertiere der Toggenburgerrasse, Paarung derselben mit
rassereinen Zuchtböcken unter Führung eines geeigneten Zucht-
registers, endlich durch rationelle Aufzucht und Haltung der Tiere.
Art. 2. N
Die Genossenschaft hat. ihren Siß in der Gemeinde
Balzers.
Art. 3.
Der Eintritt in die Genossenschaft ist bedingt durch die
Unterzeichnung der Statuten und die Einlösung wenigstens
eines Anteilscheines von 2 K, sage zwei Kronen. Später
Eintretende haben sich beim Lorstande zu melden. Dieser
bringt das Aufnahmegesuch an die Hauptversammlung, welche
auch ein allfälliges Eintritts8geld festsett.
Art. 4.
Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austrit“ Tod
uid Ausschluf;- Der Ausschluß kann von der Haw.
sammlung über solche Mitglieder verhängt werden, 2
den Bestimmungen der Statuten nicht nachkommen.
Jer