für die
Alpgenossenschaften Gapfahl und Guschgfiel
der
Gemeinde Balzers,
1. Abschnitt.
Yon den Rlp-Genossenshaffen Gapfahl und Guschgfiel und ihren
"Verwalkungs-Organen.
85.1
Die Alpgenossenschaften Guschgfiel und Gapfahl sind zwei abgesonderte
Vereine von Bürgern der die Ortsgemeinde Balzers bildenden Ortschaften
Balzers und Kleinmels, welche je in ihren Alpenbezirken gleichmäßig zum Ge-
nusse der Alpvorteile berechtigt sind, aber auch die mit den Alpen verbundenen
Lajten zu gleichen Teilen zu tragen haben.
8 2.
Die unmittelbare Leitung des Alpwesens steht in jeder Alpgenossenschaft
zwei Alpvögten zu.
Nebst den Alpvögten hat ein Ausschuß von 3 Mitgliedern in jeder der
beiden Alpgenossenschaften zu bestehen, welcher den Beirat der Alpvögte zu
bilden, ungesetzliche oder statutenwidrige Amtshandlungen derselben hintanzu-
halten und die alljährlich zu legende Rechnung zu prüfen hat.
Die Alpvögte, sowie die Ausschußmitglieder müssen mindestens 24 Jahre
alt und von unbescholtenem Rufe sein, ferner ihren bleibenden Aufenthalt in
Balzers oder Mels haben. Die Alpvögte und Ausschüsse dürfen endlich auch
nicht bis zum 3. Grade mit einander verwandt oder verschwägert sein.
8 4.
Die Alpvögte und Ausschußmitglieder werden in jeder Alpgenossenschaft
abgesondert durch die Genossenschafts-Mitglieder gewählt.
Jeder zum Alpvogte oder Ausschusse erwählte Alpgenosse muß diesen
Dienst übernehmen.
Die Dauer der Dienstzeit ist wenigstens 2 Jahre.
8 5.
Vor Ablauf der festgesezten Dienstzeit kann ein freiwilliger Rücktritt
vom Alpvogt- oder Ausschußamte nur bei erwiesener Kränktichkeit begehrt und
von der Alpgenossenschaft bewilliget werden.
86.
Tie Entlassung eines Ausschusses oder Alpvogtes- hät. 'voy-Ämtsipegen
zu erfolgen :
a) wenn derselbe wegen eines Verbrechens oder wegenZeiner aus. Gewinn-
sucht begangenen Uebertretung (Betrug, Veruntreuung,“Diebstahl) abge-
straft wurde ;