7? =
8 25.
Ioder Alpberechtiofe kann jährlich ? Stü Kühe auf
die K - und = TtüE L..9 auf “1e Galtalpe der betreffenden
Genojenschoft treiben. Die Bestimmung der Gattung des
Viehes, welche3 jährlich auf die Galtalpen aufgetrieben
werde > darf, bleibt dem Beschlusse der Alpgenossenschaft
vorbeß«. ten.
Collte eine auf der Kuhalpe besindliche Kuh weniger
als 1"/2 Pfd. Milch »r. Welken geben, [9 hat deren Über-
trieb auf die Galtal»e ohne Rücksicht auf die demselben
Eigentümer angehörigen und bereits aufgetriebenen 2
Stück Galtvieh zu geschehen.
8 26.
Wenn *'2 Torbesserung dor Alpenwirtschaft in der
Jol > don O'nftri.h von mehr Lich zulässig machen wird,
jo 1... dann dor bestellte Ausschuß die Anzahl zu bestimmen.
Die Alpgenossen haben unter einand“» zu losen, welche
derselben ein drittes Stück Bieh auf i * «uh- oder Galt-
alpe zu trc.den berechtiat sein sollen. <.te durch das Los
berufenen bleiben aber «> den nöchsten Zahren vom Losen
ausgeschlossen, bis alle Alpgenossen von dieser Berechtigung
des Mehrauftriebes Teil g2nommen haben.
Die Grasmiete bleibt für Alles aufgetriebene Vieh nach
der in 8 19 angegebenen Kategorie das gleiche.
Nc“ "em verschiedene T.ergattungen und unter diesen
wieder <.ere 'von verschiedenem Alter auf be Alpen ge-
trieben werder, so 1st bei ver Umlage der Alplasten auf
die gröpere o-?r kleinere Konsumierung des Futters und
die mehrere over mindere Nutbarkeit der Tiere sowie auf
die Mühewaltung, welche für dieselben verwendet werden
muß, Rücksicht zu nehmen.
In dieser Leziehung ist zwischen den Kuh- und Galt-
alpen zu unterscheiden.
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Betreffend die Kühalpen werden vie Grasmiete, die
Alpsteuer und bie jährlichen Alpwirtschaftskosten auf die
aufgetriebenen Kühe gleichteilig umgelegt.