Volltext: Statuten der Alpgenossenschaften Guschgfiel und Gapfahl für die Bürger der Ortsgemeinde Balzers

7? = 
8 25. 
Ioder Alpberechtiofe kann jährlich ? Stü Kühe auf 
die K - und = TtüE L..9 auf “1e Galtalpe der betreffenden 
Genojenschoft treiben. Die Bestimmung der Gattung des 
Viehes, welche3 jährlich auf die Galtalpen aufgetrieben 
werde > darf, bleibt dem Beschlusse der Alpgenossenschaft 
vorbeß«. ten. 
Collte eine auf der Kuhalpe besindliche Kuh weniger 
als 1"/2 Pfd. Milch »r. Welken geben, [9 hat deren Über- 
trieb auf die Galtal»e ohne Rücksicht auf die demselben 
Eigentümer angehörigen und bereits aufgetriebenen 2 
Stück Galtvieh zu geschehen. 
8 26. 
Wenn *'2 Torbesserung dor Alpenwirtschaft in der 
Jol > don O'nftri.h von mehr Lich zulässig machen wird, 
jo 1... dann dor bestellte Ausschuß die Anzahl zu bestimmen. 
Die Alpgenossen haben unter einand“» zu losen, welche 
derselben ein drittes Stück Bieh auf i * «uh- oder Galt- 
alpe zu trc.den berechtiat sein sollen. <.te durch das Los 
berufenen bleiben aber «> den nöchsten Zahren vom Losen 
ausgeschlossen, bis alle Alpgenossen von dieser Berechtigung 
des Mehrauftriebes Teil g2nommen haben. 
Die Grasmiete bleibt für Alles aufgetriebene Vieh nach 
der in 8 19 angegebenen Kategorie das gleiche. 
Nc“ "em verschiedene T.ergattungen und unter diesen 
wieder <.ere 'von verschiedenem Alter auf be Alpen ge- 
trieben werder, so 1st bei ver Umlage der Alplasten auf 
die gröpere o-?r kleinere Konsumierung des Futters und 
die mehrere over mindere Nutbarkeit der Tiere sowie auf 
die Mühewaltung, welche für dieselben verwendet werden 
muß, Rücksicht zu nehmen. 
In dieser Leziehung ist zwischen den Kuh- und Galt- 
alpen zu unterscheiden. 
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Betreffend die Kühalpen werden vie Grasmiete, die 
Alpsteuer und bie jährlichen Alpwirtschaftskosten auf die 
aufgetriebenen Kühe gleichteilig umgelegt.
	        

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