Volltext: Statuten des Consumvereins Mühleholz (Fürstentum Liechtenstein)

I-des Mitglied ist für die Fälschung seiner Gut- 
haben“... vrranto-rtflich. 
Eine solche hat zunää t den Entzug der . ,ahres- 
dividende zur “ 7/3 und überdies :,- r Verwalt- 
una8rat bere>.  c*gen das betreffende Mitglied 
8 9 in *nwerdung zu brincon. 
T '» Lerwaltung. eat it nur berechtigt, das Gut- 
haben dem r*Ztm&"5:a T'gentümer 52gen Lor- 
weisu:1 des Guthabezöu“ ieins, "der im Falle eine 
zweite » rjson 1 921 beav**"t wird, 5*gen Vorwei- 
sung einer schrifilichen * ollmaöt au27u« "72m. 
Wenn innert eines <zhres keine "are. >, %, nicht 
für f;. 50,-- bezogen, “der vom Tos * 2x urotr- 
tragunn des Austrittes odcr Ausschluss)8 an die 
Auszahlung der eventuegen Guthaben nicht verlangt 
wird, sind sie verjährt und fallen dem Reierve '9nd zu. 
Der Verwaltur rat . : befu-“, Mit“ „zut- 
habe * soweit diescc<ven den Vetrag von ;.. .00.-=- 
über, „.gea, ganz oder teilweise auf 3 (drei) Monate 
zur Rückzahlung zu kündigen. 
G.» 
B-? einer allfälliaen Auflösung des Vereins ist 
der Frejerve:“... und sämtliches <Sereinz vermögen 
unter * > L.«* lieder im Verhältnis nach ihrem zur 
Zeit € enden Guthaben oder,- in Frmangelung 
eines soccyen, nach dem bisShin ausbezahlten Waren- 
bezuge zu verteilen. 
S8 =-» 
Vi einem allfälligen Defizit wird zur <.Xung 
desselven zuerst der Reservefond in Anspruch ;;e-
	        

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