gleiche qilt auch von den Nußtabfällen der auf der Alpe
verun?lückten Thiere. Schlacht- und “erwertungskosten trägt
der Verein. Der Vereinsvorstand 1i1t dafür verantwortlich,
daß hiebei die Sanitätsgesetze genau befolgt werden.
9:29.
Der Eigenthümer ist verpflichtet, sei es im Stalle oder
auf der Äipe, dem erkrankten Thiere auf seine Kosten die
entsprechende Pflege und ärztliche Behandlung angedeihen
zu lassen.
b-+1E,
Wenn ein Stück Vieh während >or Alpzeit verfällt
oder unentdeckt verloren geht, ist der Berein verpflichtet
nach obigen Grundsätzen Entschädigung zu leisten. Fällt oder
verunglückt ein versichertes Thier auf der Alpe, so muß die
Todesart durch ein Zeugnis des betreffenden Alpvogtes
konstatiert sein.
12.
Die Dauer der Versicherung ist ganzjährig und zwar
vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres.
Tor Austritt aus dem Bereine kann jederzeit erfolgen,
nur bte,-t 245 austretende Mitglied für aue dem Vereine
im laufenden Semest-r statutenmäßig obliegenden Ver-
pflichtungen in voller .- aftung.
Jedes Mitglied, das nicht im Laufe des Monats März
seinen Austritt beim Vereinsobmann anmer.wet, wird für
as nächste Jahr als im Vereine bleibend betrachtet und
behändelt.
TE.
Wenn eim Stück „:e> „cam <<blauf einer Assecuranz
perwv2e frank 1,- und der C.zenthümer nicht austreien will,
j9 hat sich der Berein nach seiner Zahl mit ihm «bzufinden,
vder aber das betreffende Stück Vieh zu dem gleichen Ber-
sicherungöswert wie biSher, auch noch für den nächsten Se-
mester zu übernehmen.