Volltext: Statuten des Viehversicherungs-Vereines der Gemeinde Mauren im Fürstenthum Liechtenstein

gleiche qilt auch von den Nußtabfällen der auf der Alpe 
verun?lückten Thiere. Schlacht- und “erwertungskosten trägt 
der Verein. Der Vereinsvorstand 1i1t dafür verantwortlich, 
daß hiebei die Sanitätsgesetze genau befolgt werden. 
9:29. 
Der Eigenthümer ist verpflichtet, sei es im Stalle oder 
auf der Äipe, dem erkrankten Thiere auf seine Kosten die 
entsprechende Pflege und ärztliche Behandlung angedeihen 
zu lassen. 
b-+1E, 
Wenn ein Stück Vieh während >or Alpzeit verfällt 
oder unentdeckt verloren geht, ist der Berein verpflichtet 
nach obigen Grundsätzen Entschädigung zu leisten. Fällt oder 
verunglückt ein versichertes Thier auf der Alpe, so muß die 
Todesart durch ein Zeugnis des betreffenden Alpvogtes 
konstatiert sein. 
12. 
Die Dauer der Versicherung ist ganzjährig und zwar 
vom 1. Mai bis 30. April des darauffolgenden Jahres. 
Tor Austritt aus dem Bereine kann jederzeit erfolgen, 
nur bte,-t 245 austretende Mitglied für aue dem Vereine 
im laufenden Semest-r statutenmäßig obliegenden Ver- 
pflichtungen in voller .- aftung. 
Jedes Mitglied, das nicht im Laufe des Monats März 
seinen Austritt beim Vereinsobmann anmer.wet, wird für 
as nächste Jahr als im Vereine bleibend betrachtet und 
behändelt. 
TE. 
Wenn eim Stück „:e> „cam <<blauf einer Assecuranz 
perwv2e frank 1,- und der C.zenthümer nicht austreien will, 
j9 hat sich der Berein nach seiner Zahl mit ihm «bzufinden, 
vder aber das betreffende Stück Vieh zu dem gleichen Ber- 
sicherungöswert wie biSher, auch noch für den nächsten Se- 
mester zu übernehmen.
	        

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