Volltext: Statuten des Viehversicherungs-Vereines der Gemeinde Mauren im Fürstenthum Liechtenstein

bei falschen oder entstellten Angaben gelegentlich der Er- 
hebun- eines Schadenfalles oder bei Schadenfällen, welche 
aus Handlungen hervorgegangen sind, denen unredliche 
Absichten zu Grunde lagen. 
8 6. 
Zur Zeit, da im Fürstentum oder in den benachbarten 
Grenze zen dor Schweiz + dor Vorarlborgs eine ge ahrliche 
ansteXenr> Krankheit, wie Rindervo“t oder Lungenseuche zum 
Ausbruch gelangt, durfen während der verhängten Contumaz- 
zeit keine neuen Versicherungen stattfinden. 
Der Verein leistet Versicherung für Verluste, welche 
durch " Ywendig erfannte Tödtung oder durch Abstehen 
des X... * 
2 " Kranfboiten, 
b 7 
c 1! „.„Sfällen, 
« b € "2üonen- zu landwirthschaftlichen Zwecken, 
die keine LuxusSorerationen sind, entstehen. 
H. Sitel. 
Bestand des Vereines. Ein- und Austritt 
aus demselben. 
0205 
Jedes zu assecurierende Thier ist nach dem annähernd 
durchychnittliche « Werthe de laufenden Viehpreiye einzu- 
schäßen ; der Verein entschädigt aber nur vier Fünftel des 
Schätzungswerthes und bei Thieren, die durch Blähungen 
fallen, 70*/6. 
PD: 
Das von Sachverständigen als genießbar erklärte Flesch 
eines motge,cglachteten Thieres wird nebe4 den übrigen * 9- 
fällen und der Haut vom BereinSöausschusse verwertet. Das
	        

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