bei falschen oder entstellten Angaben gelegentlich der Er-
hebun- eines Schadenfalles oder bei Schadenfällen, welche
aus Handlungen hervorgegangen sind, denen unredliche
Absichten zu Grunde lagen.
8 6.
Zur Zeit, da im Fürstentum oder in den benachbarten
Grenze zen dor Schweiz + dor Vorarlborgs eine ge ahrliche
ansteXenr> Krankheit, wie Rindervo“t oder Lungenseuche zum
Ausbruch gelangt, durfen während der verhängten Contumaz-
zeit keine neuen Versicherungen stattfinden.
Der Verein leistet Versicherung für Verluste, welche
durch " Ywendig erfannte Tödtung oder durch Abstehen
des X... *
2 " Kranfboiten,
b 7
c 1! „.„Sfällen,
« b € "2üonen- zu landwirthschaftlichen Zwecken,
die keine LuxusSorerationen sind, entstehen.
H. Sitel.
Bestand des Vereines. Ein- und Austritt
aus demselben.
0205
Jedes zu assecurierende Thier ist nach dem annähernd
durchychnittliche « Werthe de laufenden Viehpreiye einzu-
schäßen ; der Verein entschädigt aber nur vier Fünftel des
Schätzungswerthes und bei Thieren, die durch Blähungen
fallen, 70*/6.
PD:
Das von Sachverständigen als genießbar erklärte Flesch
eines motge,cglachteten Thieres wird nebe4 den übrigen * 9-
fällen und der Haut vom BereinSöausschusse verwertet. Das