Volltext: Statuten des Lesevereins Vaduz

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f) und ist schließlich bestrebt, alle jene Maßregeln zu er- 
greifen, welche eine Förderung des geselligen Lebens 
herbeiführen können. 
5 8. 
Im Hinblicke hierauf erwartet der Verein : 
a) von seinen Mitgliedern die regste Teilnahme und erhebt 
b) zur Beschaffuno, Erhaltung und Circulation der 
Schriften Lieitr892. 
Das durch diese Beiträge, sowie durch freiwillige Gaben 
aufgebrachte Vermögen wird als unteilbares Eigentum 
des LYereins erklärt, so daß kein Mitglied irgend einen 
Teil für sich ansprechen kann. 
Das gan??? Lermöoen wird vielmehr nach etwaiger 
Auflösung d28 Yereins veräußert und im Jnteresse gei- 
stiger Bildung, humanitärer Zwecke, besonders auch für 
eine Ortsschulbibliothek, verwendet. 
Allfällige Passiven können nur aus diesem Vermögen 
zede>t werden oder bei allfälligem Mangel an Vermögen 
haben die jeweiligen ordentlichen Mitglieder für die Pas- 
siven aufzukommen. 
Das nach Tilgung der Passiven verbleibende Rein- 
Vermögen kann auch vorübergehend fructificierend angelegt 
werden, wenn Aussicht auf baldige Gründung eines neuen 
Lesevereins vorhanden ist. 
11. Mitglieder. 
84. 
Die Mitglieder sind ordentliche und Ehrenmitglieder. 
Zu Ehrenmitoiedern können solche Persönlichkeiten ernannt 
werden, welche sich um den Berein verdient gemacht haben. 
Die Ehrenmitglieder genießen dieselben Rechte, wie die
	        

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