Volltext: Verfassung und Verwaltung im Fürstentum Liechtenstein

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Liechtenstein (Fürstentun): B. Verfassung. O. Verwaltung. 
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I. Die Landesvertretung. Das gesetzmäßige! wart der aus den Ortsvorstehern des Wahlbezirkes 
Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen gegen- gebildeten Wahlkommission, welcher die Wahlmänner 
über der Regierung ist der L. T. aus ihrer Mitte 3—5 Urkundspersonen beigeben 
J. Der — —— des können. Zum Abgeordneten bezw. Ersatzmann ge— 
L. T. erstreckt sich vorzugsweise: wählt ist derjenige, welcher die absolute Stimmen— 
a) auf die Mitwirkung zur Gesetzgebung mehrheit der Wahlmänner erhält; wird dieselbe 
ohne Zustimmung des L. T. darf kein Gegegeben im 1. und 2. Wahlgange nicht erreicht, so ent— 
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklär‘ scheidet im 3. Wahlgange die relative Stimmen— 
werden; das Recht der Einbringung von 7 mehrheit; bei Stimnengleichheit zwischen zwei Ge— 
vorschlägen steht sowohl dem Landesfürsten als den wählten entscheidet eventuell das Los. 
L. T. zu; 3. Geschäftsordnung: Rechte der Mit— 
b) auf die Steuerbewilligung; ohne land glieder. Der L. T. ist ordentlicherweise jährlich 
tägliche Bewilligung darf keine Steuer, Abgabe einmal, spätestens in der zweiten Hälfte des Okto— 
oder allgemeine Leistung ausgeschrieben und err ber (G. 11X 1901), und bei einem Regierungs— 
hoben sowie kein das Land belastendes Darlehen wechsel binnen 30 Tagen einzuberufen; nach Auf— 
aufgenommen werden; dem L. T. sind alljährlich lösung des L. T. hat die Einberufung der neu— 
das Landesbudget für die nächste und der Geba gewählten Abgeordneten binnen vier Monaten zu 
rungsnachweis über die letztabgelaufene Finanz erfolgen. Beim Zusammentritte wählt der L. T. 
periode vorzulegen; über die Aktiven der Landes jedesmal für die laufende Session einen Vorsitzen— 
kasse versügt der L. T. in Übereinstimmung mit den und einen Stellvertreter des letzteren sowie 
dem Landessürsten; wei Sekretäre. Die Wahl des Vorsitzenden und 
c) auf das Recht zu Beschwerden über —8* Stellvertreters bedingt die nachträgliche lan— 
Mängel und Mißbräuche in der Staats verwal desherrliche Bestätigung, welche als erteilt anzu— 
tung und zu Anträgen — verant sehen ist, wenn sie nicht binnen 14 Tagen ver— 
wortlicher Staatsdiener wegen Verfassungs weigert wurde. Die Verhandlungen im L. T. sind 
und Gesetzesverletzungen. öffentlich und finden in Gegenwart des Regierungs⸗ 
Das dem L. T zustehende Recht, bei der kommissärs nach Maßgabe der Geschäftsordnung 
Militäraushebung mitzuwirken, ruht gegen 291III SGs statt. 
wärtig, da seit der Auflösung des Deutschen Bun Während der Landtagssession darf kein Ab— 
des, zu welchem L. ein Militärkontingent stellte geordneter ohne Einwilligung des L. T. verhaftet 
eine Miuheen nicht mehr stattffindet. werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat 
2. Zusammensetzung und Wahlord- ausgenommen. Die Landtägsabgeordneten beziehen 
nung. Der L. T. zählt 15 Mitglieder, wovon die mit G. 24 IX 80 bestimmten Taggelder und 
3 durch den Landesfürsten aus der wahlfähigen Reisegebühren. 
Bevölkerung ernannt, 12 durch indirekte Wahl 4. Landesausschuß. Beim Schlusse der 
und zwar 7 durch die Wahlmänner des Oberlan- Landtagssession wird jedesmal für so lange, als 
des (der ehemaligen — —— Vaduz), 5 durch der L. T. nicht versammelt ist, ein L. A. bestellt, 
die Wahlmänner des Unterlandes (der ehemaligen welcher vorzugsweise über die Aufrechthaltung 
Herrschaft Schellenberg) auf die Dauer von vier der Verfassung zu wachen und die vom L. T. 
Jahren gewählt werden; unter den nämlichen Mo— erhaltenen speziellen Aufträge zur Vorbereitung 
dalitäten werden auch 5 Ersatzmänner (3 aus dem künftiger Landtagsverhandlungen zu vollziehen hat, 
Oberlande und 2 aus dem Unterlande) gewählt, auch gemäß G. 29 XII 9S Petitionen entgegen— 
welche in den L. T. einzutreten haben, soweit im nehmen darf, jedoch keinerlei bindende Verpflich— 
Laufe der Wahlperiode Mandate gewählter Abge- tung für das Laänd eingehen kann; dieser Ausschuß 
ordneter frei werden; wird dagegen das Mandat besteht aus dem Vorsitzenden des L. T. und aus 
eines vom Landesfürsten ernannten Abgeordneten zwei von den Landtagsabgeordneten aus ihrer Mitte 
frei, so ernennt der Fürst für die restliche Dauer zewählten Mitgliedern, von welchen eines der obe— 
der Wahlperiode ein anderes Landtagsmitglied. ren und eines der unteren Landschaft angehört; 
Das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl für jedes der zwei Mitglieder wird ein Erxsatz— 
männerwahl besitzen alle liechtensteinschen Landes mann gewählt. 
angehörigen männlichen Geschlechtes, welche das 
24. Lebensjahr vollstreckt haben, im Lande wohnen 
und nach G. 19 I1I 78 bezw. 8 VIII 98 vom Wahl 
rechte nicht ausgeschlossen sind. Die Wahl der 
Wahlmänner (je 2 auf 100 Seelen) geschieht ab 
gesondert in den einzelnen Gemeinden in Gegen 
wart eines l. f. Kommissärs. Die Teilnahme der 
Urwähler an der Wahl ist obligatorisch, ungerecht 
fertigt Ausgebliebene verfallen in eine Geldstrafe. 
Die Wahl der Abgeordneten und Ersatzmänner 
durch die gewählten Wahlmänner erfolgt getrennt 
in der oberen und in der unteren Landschaft, also 
in zwei Wahlbezirken, mittels Stimmzettel in An— 
wesenheit eines l. f. Kommissärs und in Gegen— 
J. Übersicht der Landesbehörden. Nach der 
ürstlichen Or —— 30 V71 (er⸗ 
zänzt durch 8 20 1904) wurde die Rechts— 
pflege von der Administration getrennt und es 
sind nunmehr bestellt: 
a) für die Administrativgeschäfte: 1. die 
—— 2. der Landesschulrat, 3. die politische 
Rekursinstanz, 4. die Buchhaltung; 
b) für die Justizpflege? 5. das Land— 
gericht, 6. das Appellationsgericht, 7. der O. G. H—
	        

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