Volltext: Statuten des aufgeteilten Gemeindebodens in Schellenberg

3.22. 
B34 Abwesenheit des Mannes bleibt die im Lande be- 
findli6,* Familie im ZTutzungsrechte des Gemeindebodens und 
kann aach in desjen Bezug einrücken, wenn der Mann als 
Anwärter in den Bezug zu treten hätte. 
3 13. 
Stirbt der Vater mit oder ohne Hinterlassung von 
Kindern, so geht das Gemeindegut auf die überlebende 
Witwe über. 
8 14. 
Stirt der älteste Z9hn unverheiratet, s9 tritt der nächst- 
folgende . .2ex und in Abgang eines männlichen Sprossen, 
die älteste Tochter in den Besit des Gemeindegutes. Dieser 
Paragraph gilt auch für jene Familien, in welchen nur 
weibliche Sprossen vorhanden sind. 
IGER 
Bon unverheirateten Geschwistern geht das Gemeindegut 
nur auf unverheiratete zwerbändige Geschwister und auf solche 
einbändige, welche den gleichen Vater hatten, erbsweise über. 
3 16. 
Stirbt ein unverheirateter Gemeindegutsbesiter ohne 
Geschwister, so fällt dasselbe der Gemeinde zu. 
3117; 
Stin'“t eim Witwer odor eine Witwe ohne Leibeserben, 
so fällt das Gemeindegut der Gemeinde zu. 
4.18. 
Stirbt 210 TZitwer. oer «te Witwe mit Hinterlassung 
von Kindern, > tritt . r äliee Sohn und im Abgange 
eines männlichen Erben, die älteste Tochter in die Erbfolge ein. 
3. 19. 
“ . Ser älteste „ohn beim Tode x Eltern schon im 
Besu,+ emes Gemeindegutes, so fällt vas der Eltern oem 
nächstältesten Sohne .zu, welcher nicht im Anwarts5rechte steht:
	        

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