3.22.
B34 Abwesenheit des Mannes bleibt die im Lande be-
findli6,* Familie im ZTutzungsrechte des Gemeindebodens und
kann aach in desjen Bezug einrücken, wenn der Mann als
Anwärter in den Bezug zu treten hätte.
3 13.
Stirbt der Vater mit oder ohne Hinterlassung von
Kindern, so geht das Gemeindegut auf die überlebende
Witwe über.
8 14.
Stirt der älteste Z9hn unverheiratet, s9 tritt der nächst-
folgende . .2ex und in Abgang eines männlichen Sprossen,
die älteste Tochter in den Besit des Gemeindegutes. Dieser
Paragraph gilt auch für jene Familien, in welchen nur
weibliche Sprossen vorhanden sind.
IGER
Bon unverheirateten Geschwistern geht das Gemeindegut
nur auf unverheiratete zwerbändige Geschwister und auf solche
einbändige, welche den gleichen Vater hatten, erbsweise über.
3 16.
Stirbt ein unverheirateter Gemeindegutsbesiter ohne
Geschwister, so fällt dasselbe der Gemeinde zu.
3117;
Stin'“t eim Witwer odor eine Witwe ohne Leibeserben,
so fällt das Gemeindegut der Gemeinde zu.
4.18.
Stirbt 210 TZitwer. oer «te Witwe mit Hinterlassung
von Kindern, > tritt . r äliee Sohn und im Abgange
eines männlichen Erben, die älteste Tochter in die Erbfolge ein.
3. 19.
“ . Ser älteste „ohn beim Tode x Eltern schon im
Besu,+ emes Gemeindegutes, so fällt vas der Eltern oem
nächstältesten Sohne .zu, welcher nicht im Anwarts5rechte steht: