Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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indem sie sich von demselben im Jahr 1367 mit diesem 
«ihrem Lehen» (je suo feudo) neu investiren liessen.‘) 
Allein, wie Cläven, so wurde auch Bormio von dem 
Bisthum und der Stadt Como beansprucht, und zwar 
augenscheinlich mit Rücksicht auf die von Karl d. Grossen 
und Lothar I. ihm geschenkte dortige Pfarrkirche, wovon 
Como Veranlassung nahm, die ihm über die kirchlichen Be- 
sitzungen zustehende Grundherrlichkeit zu einer über 
das ganze Gemeindegebiet sich erstreckenden Territorial- 
herrlichkeit und ebenso seine Immunitätsgerichts- 
barkeit zu einer gräflichen Territorialgerichtsbarkeit er- 
heben zu wollen. Und wirklich gelang es ihm, hiefür so- 
gar die kaiserliche Billigung zu erhalten, indem Heinrich. VI. 
(1190) den Leuten von Bormio befahl, der Stadt Como zu 
gehorchen.? Auch war Como weit eher als der Bischof 
von Cur in der Lage, seine Ansprüche auf Bormio zur Gel- 
tung zu bringen, weil es schon von Heinrich 11. (1006) mit 
der Hälfte der Grafschaft (Vicecomitatus) Valtellin be- 
schenkt worden war®) und die Thalschaft bereits im Jahr 
1114 aıs comaskisches Gebiet erscheint.“ 
So hatte denn Bormio unausgesetzte Angriffe von Como 
zu erfahren; welche im Jahr 1205 zu dessen gänzlicher 
Unterwerfung führten. Durch den in diesem Jahr von der 
Gemeinde Bormio mit Como abgeschlossenen Friedensver- 
trag) wurde nämlich erstere verpflichtet, an letzteres eine 
jährliche Abgabe von 50 Lire statt der bis dahin (ohne 
Zweifel tur”die- Kirchengüter) den Comaskern geleisteten 
bäuerlichen Dienste und Frohnden, zu entrichten ,°) ihren 
‘) Mohr, Cod. IIL, n. 133. 
*) Rovelli. storia dı Como, IL 2, S. 202. 
). Urk. v. 1006 in T:,.t1, Annali sacri, II, S. 827. 
*) Rovelli, a. a..U.-S.; 118. 
5) Urk. v. 1205 in Tatti, Annali sacri, IL, S. 894. 
#) «pro fodro et carritio, muro fossato et pro omnibus aliis con- 
ditionibus et oneribus rusticanis, quae homines de Cumis postulassent
	        

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