Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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herbeigeführte Abweichung durch das oberste Staatshaupt 
auch formell legitimiren zu lassen. 
Dies Alles erlangte so ziemlich Bischof Ulrich V. (von 
Lenzburg) von Kaiser Karl IV. als Belohnung ' für die 
demselben gegen den Gegenkaiser Ludwig, den Baier, ge- 
leisteten Dienste. 
Durch ein Diplom vom Jahr 13491) «gab» ihm näm- 
lich Kaiser Karl folgende Berechtigungen: 
a. «alles weltliche Gericht und Stock und Gal- 
gen» «von der Lanquart bis an die Luver» (Grenze 
des E2r-ell gegen Cläven), mit Vorbehalt der Reichs- 
vogtei Cur; 
b. das Münzrecht und Mass und Gewicht; 
ce. den Wildbann und: das Zrz innert dem heutigen 
bündnerischen Rheingebiet bis zum! Ausfluss der 
Lanquart und mit Ausnahme des Lanquart-Thales 
(Prätigau\;?} 
d. «alle die freien Leute», welche_in dem letzter- 
wähnten Bezirke «gesessen sind ». 
Ich bemerke hiezu: 
1) Dass Karl IV. dem Bischof‘ « alles weltliche Gericht 
und Stock und Gaigen», d.h. die ganze «räfliche Judi- 
katur gab und nicht bloss bestätigte oder verlieh 
(im Text heisst es überall «wir geben ihm »); ‚scheint an- 
zudeuten, ass hierin der Lehensverban'd. zwischen König 
und Bischof als gelöst betrachtet‘ und letzterer nicht mehr 
bloss als Vasall, sondern als! Suverän aner kannt wird 
Davon, dass das bischöfliche Gebiet von der Lanquart. bis 
zum Luver nicht ununterbrochen -fortlief, sondern dannzu- 
mal (wie man später sehen wird) durch. die ‚Gerichte Cur- 
') Mohr, Cod. III, n. 40. 
2) «Von dem Sepvtmen jetwederhalb..dez Rins,untz ‚da die 
Lantquart in den Rin flüsset und die. Lantq. uart uf, gen Cur 
halb untz da si entspringet und von dann untz an dIlbellen (Al- 
bula) und von da untz wider an den Septmen».
	        

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