Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Ohne Zweifel, um den Anfechtungen zu entgehen, welche 
ihre Privilegien von Seite der Gerichtsgemeinde ‚des, Ober- 
engadin- zu ‚erleiden hatten, !): verzichtete jedoch im Jahr 
1470 die‘ Familie Planta gegenüber dem Bischof auf ihre 
Gerichtsbarkeit unter der Bedingung, dass «alle Zeit Einer 
der Flanten das Richteramt von demselben zu: Lehen 
haben‘ und die Strafgelder zwischen ihnen und‘ dem Bischof 
zur Hälfte getheilt werden sollen ».*) 
Im Jahr 1494 ı Kaufte' das Oberengadin,: nach  mannig- 
fachen Händeln‘: mit ‚den: Planta, 3) dem Bischof’ dieses ihm 
laut obiger! Verzichtleistung zustehende beschränkte Wahl-ı 
recht für das Ammänn- oder Landammann-Amt mit fl. 9007 
ab;*) doch blieb die Wahl auch ‚später auf Glieder der 
Familie‘. 4anta ‚beschränkt bis dieses Vorrecht im Laufe‘ 
des XV 4. Jahrhunderts; wie es scheint, von selbst erlosch.*), 
Länger dauerten zwar ihre Vorrechte im Dorfregiment von 
Zuzzy®) ‚durch ‚die‘ Helvetik und ’die, Mediationsverfassung 
gingen aber auch diese unter. 
Abgesehen von den zu den erwähnten drei bischöf-ı 
lichen Meyerhöfen gehörigen leibeigenen Bauernfamilien: 
(Kolonien? ”’) war übrigens die Oberengadiner Bevölkerung 
frei und, wie es scheint, selbst nicht durch Lehensverhält- 
nisse abhängig.®) Uebrigens hatten auch die Kolonen, 
ı) S. Sprüche von 1462 und 1466 im Archiv Zuz. 
?) Catalogus -Flugi, 8. 43. und Stammbaum der Familie 
Planta. 
3) S-Sprüche von 1485 und 1486 im Archiv Zuz, 
+) Urk. von 1494 im Familienarchiv Planta. 
“) Campell. (hist. I. B. 20. cap.) sagt. dass «noch bei der 
Väter Gedenken der Landammann stets aus der Familie Planta:ge- 
wählt werden musste». (Er starb 1582.) 
6) S. Urk: von' 1565 und 1566 im Archiv Zuz, 
; 7) Landwirthschaftlich interessant ist es, dass die beiden Zuzer 
Meyerhöfe (Orta und Campascio), ausser 125 Schaafen und 558 Schill. 
129 Mutt (modii) Getreide abwarfen (Mohr, Cod. IL, n. 121 u. 122) 
s) Wenigstens erwähnt der bischöfl. Einkünfterode] von 
1290—1298 (Mohr, Uod. II. n. 76) keine Lehensleute
	        

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