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ein Beweis, wie die Inhaber von Grafschaften schon im
Xiil. Jahrhundert über Grafenrechte, welche eigentlich nur
der König verleihen konnte und die nach altem Rechte nur
im Mannsstamme vererbbar waren, 'selbstherrlich zu ' ver-
fügen sich erlaubten. Immerhin amteten die Planta von
Zuz auch später nur im Namen des Bischofs.')
Da die Familie Planta, ausser“mit den frühererwähnten
grundherrlichen Rechten (öffentlichen Gewässern und Silber-
erzen) mit dem Lämmer- und dem Kornzehnten,*) so wie
mit dem Meyerhof Samaden?) und mit‘ dem Vizdumamt
(d.h. mit der Verwaltung der ‘bischöflichen / Einkünfte) “)
des Oberengadin. von dem Bischof belehnt wurde, auch die
Burghut der von Bischof Volkard (1237—1251) ‚erbauten °)
Veste Guardaval erhielt,“ deren Zoll ihr ‚ebenfalls über-
{assen war:7\ so bildete sie im Oberengadin eine legale
Oligarchie, die einzige auf rätischem' Boden, wie‘ sie
denn auch in ihren, diese Familienrechte betreffenden Rechts-
händeln stets korporativ auftrat.®)
1), Den: Oberengadiner Richter nennt daher, der Bischof noch
stets. «minister noster» (Urk. von 1313 in Mohr, Cod. II, n. 221)
oder «unser Ammann» (Urkunde von 1421 in Tschudi, Chron. II,
8. 142.
2) Urk. von 1275 und 1291 (Mohr, Cod. I, n. 279, 1H;-n. 57).
3) Urk. von 1352 (Mohr, Cod. IL, n. 48).
') Urk. von 1459 (im Familienarchiv Planta).
5) Catalog. Flugi, S. 23.
6) Urk. von‘ 1277 und 1382 (Mohr, “od. IV, n. 5 und 52). Vgl.
Wappenbrief des Bisch. Dionysius von 1/67.
7) Derselbe befand sich bis in die neuere Zeit im Besitz der
Familie. Urkunde findet sich hierüber keine vor.
8) So im Jahr 1440 gegenüber den Gera und Kons. in Zuz wegen
eines an zwei Planta verübten Todtschlages, im Jahr 1461. gegenüber
dem‘ Bischof wegen des Bergwerks auf Bernina, im Jahr 1482, 1485
und 1486 wegen Erhaltung ihrer Vorrechte im Oberengadin und
noch in den Jahren 1565 und 1566 gegen die Gemeinde Zuz eben-
falls um ihrer Vorrechte willen (Urk. im Familienarchiv/ Planta
und im Archiv Zuz).