überbautem Boden (cum solis coopertis et discopertis),
Aeckern, Wiesen, Gras und Laub in Berg und Thal, Be-
kanntem und Unbekanntem (inquisitis et inquirendis) und
Allem, was zu diesem Eigenthum gehört, grenzend an Pont
alta (die noch jetzt das Ober- von dem, Unterengadin
scheidet), an‘ dıe Pulpugnia-Quelle (auf dem Albula), an
den Bach, der in den weissen See (auf dem Bernina) sich
ergiesst und an den Campferer Bach (zwischen St. Moriz
und Silvaplana) !}.
Die gedachten Güter scheinen indess doch nicht so be-
Jangreich gewesen zu sein, als man, nach dem ziemlich all-
gemeinen Wortlaut zu schliessen, wohl meinen möchte, denn
zufolge des bischöflichen Einkünfte-Rodels, den man dem
Zeitraum von 1290 bis 1298 zuschreibt?), bestanden die
bischöflichen Besitzungen im Oberengadin dannzumal (also
ungefähr 150 Jahre später) hauptsächlich aus zwei Meyer-
höfen in /uz?) und einem in Samaden, sowie aus Zehn-
ten, welche ursprünglich wahrscheinlich grösstentheils der
Pfarrkirche von Zuz zugehört haben mochten; und es ist
nicht anzunehmen, dass die Gamerting’schen Erwerbungen
bis dahin sıch wesentlich vermindert hatten; auch hatten
Ulrich und Gebhard von Tarasp (1160 und 1177) dem
Bisthum ihre Besitzungen im Oberengadin geschenkt“), so
dass die genannten Meyerhöfe theilweise ebenfalls von da-
her rührende Güter in sich schliessen mochten.
Durch. diesen Kauf erwarb der Bischof, ausser den er-
wähnten Gütern und Gefällen, auch die Grundherrlich-
keit im Oberengadin, da ihm ja der ganze Boden innert
') Mohr, Cod. I, n. 117, 118 und 119.
2) Möhr. Cod/4l,/ nn. 76.
3) Der eine davon hiess Orta (s. auch die Zusammenstellung
der bischöflichen Beamtungen im bischöfl. Archiv).
*‘) Mohr, Cod. I, n. 136. 144.
Planta, die eurrätischen Herrschaften.
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