Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

überbautem Boden (cum solis coopertis et discopertis), 
Aeckern, Wiesen, Gras und Laub in Berg und Thal, Be- 
kanntem und Unbekanntem (inquisitis et inquirendis) und 
Allem, was zu diesem Eigenthum gehört, grenzend an Pont 
alta (die noch jetzt das Ober- von dem, Unterengadin 
scheidet), an‘ dıe Pulpugnia-Quelle (auf dem Albula), an 
den Bach, der in den weissen See (auf dem Bernina) sich 
ergiesst und an den Campferer Bach (zwischen St. Moriz 
und Silvaplana) !}. 
Die gedachten Güter scheinen indess doch nicht so be- 
Jangreich gewesen zu sein, als man, nach dem ziemlich all- 
gemeinen Wortlaut zu schliessen, wohl meinen möchte, denn 
zufolge des bischöflichen Einkünfte-Rodels, den man dem 
Zeitraum von 1290 bis 1298 zuschreibt?), bestanden die 
bischöflichen Besitzungen im Oberengadin dannzumal (also 
ungefähr 150 Jahre später) hauptsächlich aus zwei Meyer- 
höfen in /uz?) und einem in Samaden, sowie aus Zehn- 
ten, welche ursprünglich wahrscheinlich grösstentheils der 
Pfarrkirche von Zuz zugehört haben mochten; und es ist 
nicht anzunehmen, dass die Gamerting’schen Erwerbungen 
bis dahin sıch wesentlich vermindert hatten; auch hatten 
Ulrich und Gebhard von Tarasp (1160 und 1177) dem 
Bisthum ihre Besitzungen im Oberengadin geschenkt“), so 
dass die genannten Meyerhöfe theilweise ebenfalls von da- 
her rührende Güter in sich schliessen mochten. 
Durch. diesen Kauf erwarb der Bischof, ausser den er- 
wähnten Gütern und Gefällen, auch die Grundherrlich- 
keit im Oberengadin, da ihm ja der ganze Boden innert 
') Mohr, Cod. I, n. 117, 118 und 119. 
2) Möhr. Cod/4l,/ nn. 76. 
3) Der eine davon hiess Orta (s. auch die Zusammenstellung 
der bischöflichen Beamtungen im bischöfl. Archiv). 
*‘) Mohr, Cod. I, n. 136. 144. 
Planta, die eurrätischen Herrschaften. 
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