Zeit wenigstens, die Gemeinde (für das ihr‘ an der Allmend
zustehende dingliche Nutzungsrecht) die Hälfte der Ein-
kaufstaxe erhielt.
6) Die Herrschaft hatte den « Kirchensatz» (die
Collatur) d.h. ‚sie setzte und besoldete den Ortsgeist-
lichen, wofür sie dagegen einen grossen und kleinen Zehn-
ten nebst. einem besondern Bodenzins bezog .
Die nachtheilige wirthschaftliche Wirkung dieses Zehn-
tens erhellt aus dem obgedachten « Fürtrag des Freiherrn»
von 1570, in welchem es heisst: «Die ob dem Berg ge-
ben keinen Zehnt und doch muss man ihnen den Priester
erhalten: sie lassen die Aecker ungebaut und machen « Rü-
tinen» daraus, damit sie nicht müssen Zehnten zahlen, so
meine *v, dass sie den Zehnten auch von den Rütinen ge-
ben sollen ».
7) Die Herrschaft hatte sowol hohe als niedere Ge-
richtsbarkeit und bezog alle Bussen. Als Gerichtsvor-
sitzer wählte sıe später. aus einem, dem leibeigenen
(d. h, also dem alteingesessenen) Theil der Herrschaftsleute
zustehenden Dreiervorschlag den « Vogt » ‚ welchem (wol von
der Gemeinde) noch zehn Rechtsprecher beigegeben wurden ®).
Der Vogt war zugleich Gemeindevorsteher %. Wer im Ge-
richt eıne Minderheit von mindestens drei Stimmen für sich
gehabt hatte, konnte an den Herrn appelliren, welchem
auch das PFegnadigungsrecht zustand.
Seit welcher Zeit die Herren von Haldenstein sich die
hohe Judikatur angeeignet hatten, lässt sich urkundlich
nicht ermitteln. Als sicher darf indess angenommen wer-
den, dass so lange noch. die Reichsvogtei Cur nicht in
die Hände des Bisehofs übergegangen war, der Reichsvogt
1) Nämlich einen Zehnten von 3 Quart Korn u. einen Boden-
zins v (Fkr. von je 250 Kl. Ackerland (auf herrschaftlichem «Zwing
und Gebiet») nebst einem Kohl zehnten.
?) Sprecher, Pallas, S. 877,
3y Bott, a. a. 0.8. 91.
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