Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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letzteres. wahrscheinlich ‘als Grundherr der  Allmend 
(« Wun und Weide »). 
2) Vermöge dieser Grund- und zugleich Territo- 
torialherrlichkeit hatte dıe Herrscha‘t die Regalien 
der Jagd, der Fischerei, der Mühle, des Erzes. 
2) Die Herrschaftsleute waren theils Leibeig.ene %), 
theils «..ıntersässe». FErstere hatten «Fälle, Gelässe 
und Fastnachtshühner» zu entrichten. An Frohnden 
hatte sowol der «Hintersäss» ‚als der «Eigene» je zwei 
Tagwerke im Jahr zu leisten, wogegen die Hintersässe an 
ersteren Leistungen, wie es scheint, nicht betheiligt ?) , so- 
mit persönlich freier waren. 
Die durchwess deutschen Namen dieser Hintersas- 
sen ?) beweisen, dass dieselben eingewanderte, wahrschein- 
lich persönlich freie Deutsche waren, wogegen die alt- 
eingesessene (romanische). Bevölkerung aus den ursprüng- 
lichen, zu den Burgen Haldenstein und Lichtenstein gehö- 
rigen leibeigenen Kolonen bestand. 
4) Für den Wegzug von Herrschaftsleuten (also auch 
von Hintersassen) in das Gebiet Gcr IX Bünde bezog 
der Herr seit dem XVI. Jahrhundert 5 °/, ihres Vermö- 
gens, für die Auswanderung in andere Länder dagegen eine 
von ihm nach Belieben zu bestimmende Abgabe. 
5) T'ıe Aufnahme neuer Insassen (zur Mitbenutzung 
von Wald und Weide) stand ursprünglich dem Freiherrn 
allein, als dem Grundherrn, zu‘), wogegen, in späterer 
1) «Die aigen lüten die ob- u. unterhalb der Lanquart oder 
die gesessen sind oder hiernach sesshaft werden » (Verkaufsakt v. 1494). 
?) Dass sie von der Entrichtung von Fastnachtshühnern be- 
freit waren, wird ausdrücklich in dem Huldigungsakt von 1567 ge- 
sagt: «Was der Herr für Eigenlütt hat, ist ein Jeder schuldig, alle 
Jahr eine Fastnachthenne zu geben» (Urk. im Archiv Salis- 
Haldenstein. Bott. a. a. © SS, 91. Die Fastnachthenne vertrat 
somit gewissermassen dıe Stelle des Leibgeldes, 
a) Bott, a. a. 0. S. 9... 
4) Im J. 1786 waltete aber auch hierüber Streit mit der Gemeinde 
(Urk. im Archiv Salis-Haldenstein).
	        

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