Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Begrenzung; welche das ganze heutige bündnerische Rhein- 
gebiet, mit Ausschluss, des Kreises: Mayenfeld und des 
Prätigau mit 7avos, umfasst (s. oben S. 345 Note 2) *). Da 
nun dieses Gebiet (abgesehen von dem schon früher abge- 
trennten Oberengadin) eben dasjenige der einstigen Graf- 
schaft Cur oder Oberrätien war (s. S. 345), so liegt auf der 
Hand, dass die Grafschaft Lags an die Stelle jener getre- 
ten war. Der Srund, wesshalb sie ihren Namen vertauschte, 
lag, wie ich schon bei Besprechung ‚der Herrschaft Hohen- 
trins bemerkte, darin, dass das königliche Kastell in Cur, 
welches ursprünglich Amtslehen (beneficium) und Sitz des 
Grafen “wesen war, demselben im Jahr 960 entzogen 
wurde (s. 8. 24), was zur Folge hatte, dass der Graf seinen 
Sitz verlegen musste und daher — da die Herrschaften stets 
nach. dem‘ Herrschaftssitz benannt zu‘ werden pflegten — 
auch der Name der Herrschaft verändert wurde. 
Ich habe nun oben (S. 443) die Vermuthung ausgespro- 
chen, dass der Grafensitz zunächst nach Hohentrins 
möchte verlegt worden sein und es spricht für dieselbe auch 
der Umstand, dass die auf Gebiet der Herrschaft Hohen- 
trins gelegene Gunggelser Waldung, zufolge des er- 
wähnten Urbars von 1309, eine-Zubehörde des gräfli- 
chen Lehens war?) — was wol nur durch die Annahme 
zu erklären ist, dass 'die, einst königliche, Herrschaft Ho- 
hentrins des oberrätischen Grafen Lehen gewesen war, 
1) Die Begrenzung der Grafschaft Lags wird nämlich im östr. 
Urbar (Mohr und Burkart a. a. A.) angegeben wie folgt: «von 
dem wasser, das heisset Lan gwar unz uf dem Sepmen (Septimer) 
ze St. Peter (Hospiz), von dannen unz ze Für kel (Bernhardin ?), von 
dannen unz uf Agren (Graina-Pass), von dannen unz zuo dem kruize 
uf Luggenmein (Lukmanier), von dannen unz uf Crispalt, von 
dannen unz uf Wespeh (Panixer-Pass), von dannen unz uffen Furkel 
(Fürcla auf der Sagenser Alp), von dannen unz an Wartenstein 
(Burg bei Pfävers), von dannen unz hinwider in die Langwar, da 
sie in den Rin gat», 
2) «Der walt under Gengels höret die Herrschaft eigentlich an».
	        

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